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Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzentwurfs zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist nach Angaben des Bundesrats, die Informationsbeschaffung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung zu verbessern. Darüber hinaus sollen das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft (bisher: eidesstattliche Versicherung) sowie die Führung des Schuldnerverzeichnisses modernisiert werden.

Daher sehe der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

Frühzeitige Informationen über Vermögensverhältnisse des Schuldners

Der Gläubiger soll bereits vor Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners, entweder durch diesen selbst oder durch Fremdauskünfte, erlangen können. Die Einholung dieser Auskünfte soll durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen des Vollstreckungsauftrags erfolgen.

Elektronische Datenbank über Vermögensauskünfte der Schuldner

Die Vermögensauskunft des Schuldners soll vom Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument aufgenommen und in landesweit vernetzten Datenbanken gespeichert werden. Der Abruf einzelner Vermögensverzeichnisse soll dann für drei Jahre durch Gerichtsvollzieher und bestimmte staatliche Stellen möglich sein, die schon heute auf diese Verzeichnisse zugreifen können.

Schuldnerverzeichnis als landesweites Internet-Register

Das Schuldnerverzeichnis soll als landesweites Internet-Register ausgestaltet werden. Eingetragen werden sollen in dieses Register künftig Schuldner, die ihren vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachkommen oder gegen die die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Die entsprechenden Regelungen sollen auf die Verwaltungsvollstreckung übertragen werden.

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