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Ziel des Gesetzes

Der Bundestag hat am 27.06.2008 das Risikobegrenzungsgesestz verabschiedet. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sollen, wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, unerwünschte Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren tätig sind, entgegenwirken, ohne die Handlungsmöglichkeiten der Finanzinvestoren einzuschränken. Denn in diesem Fall würden Investoren ins Ausland ausweichen, was eine deutliche Schwächung des Finanzplatzes Deutschland nach sich ziehen würde.

Das Risikobegrenzungsgesetz umfasst nach Angaben des Bundesfinanzministeriums vom 27.06.2008 folgende acht Maßnahmen:

  • Die Vorschriften im Wertpapierhandelsgesetz und im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz zum abgestimmten Verhalten von Investoren («acting in concert») sollen erweitert und konkretisiert werden. So werde künftig auch das abgestimmte Verhalten im Vorfeld von Hauptversammlungen erfasst. Abgestimmtes Verhalten liege dann vor, wenn die unternehmerische Ausrichtung dauerhaft oder erheblich beeinflusst werde.
  • Bei wertpapierhandelsrechtlichen Meldungen seien Stimmrechte aus Aktien und Optionen künftig zusammenzurechnen.
  • Aktionäre müssten, sobald sie 10 Prozent oder mehr eines Unternehmens erworben haben, künftig die mit der Beteiligung verfolgten Ziele und die Herkunft der Mittel offen legen.
  • Im Falle eines Verstoßes gegen wertpapierhandelsrechtliche Meldepflichten könnten Aktieninhaber ihre Stimmrechte für sechs Monate und länger verlieren.
  • Die im Aktienregister Eingetragenen sollen dem Emittenten künftig auf Verlangen mitteilen müssen, ob ihnen die Aktien gehören oder für wen sie die Aktien halten. Bei einer Verweigerung der Auskunft entfalle das Stimmrecht. Die Satzung könne Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sein sollen.
  • Belegschaften sollen bei Betriebsübernahmen besser geschützt werden: Soweit dadurch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, bestehe künftig eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss beziehungsweise dem Betriebsrat.
  • Der Verbraucherschutz bei Kreditverkäufen soll gestärkt werden.
  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank sollen die mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken noch intensiver beobachten.

Mit folgenden Maßnahmen im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes will die Bundesregierung nach Angaben des Bundesfinanzministeriums vom 27.06.2008 den Schutz von Kreditnehmern – insbesondere beim Verkauf von Immobiliendarlehen stärken:

  • Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen der Kreditnehmer einer Auswechslung des Vertragspartners im Vorhinein zustimmt, soll künftig unwirksam sein.
  • Es sol eine vorvertragliche Informationspflicht bei Immobiliendarlehen über Abtretbarkeit beziehungsweise Übertragbarkeit des Darlehens auf Dritte bestehen.
  • Der Darlehensgeber soll künftig zum Folgeangebot bzw. Hinweis auf Nicht-Verlängerung des Vertrages drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung bzw. des Vertrages verpflichtet sein.
  • Der Darlehensgeber soll künftig zur Anzeige der Abtretung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer verpflichtet sein.
  • Der Kündigungsschutz des Darlehensnehmers von Immobiliendarlehen soll erweitert werden. Das heißt, eine Kündigung soll erst bei Verzug mit mindestens zwei Teilzahlungen und 2,5 Prozent des Darlehensbetrags möglich sein.
  • Es bestehe künftig ein verbesserter Schutz des Darlehensnehmers gegenüber dem neuen Gläubiger bei Abtretungen im Hinblick auf die Geltung einer bestehenden Sicherungsabrede. Das heißt, dass Einreden aufgrund des Sicherungsvertrags jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden können sollen.
  • Vereinbarungen, nach denen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld ohne Kündigung fällig wird, sollen künftig verboten sein.
  • Es soll gesetzlich präzise geregelt werden, dass eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht festzulegen ist, wenn der Darlehensnehmer zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
  • Künftig soll ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigter Vollstreckung aus Urkunden über die Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung eingeführt werden.
  • Nicht abtretbare Unternehmenskredite sollen auch Kaufleuten als Darlehensnehmern angeboten werden können.

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