beck-aktuell_Gesetzgebung_Logo_Welle_trans
aktuell_gesetzgebung

Ziel des Gesetzes

Mit dem Entwurf eines Restrukturierungsgesetzes soll nach Angaben des Bundesfinanzministeriums die geordnete Abwicklung von Banken geregelt werden. Das Gesetz beinhaltet außerdem eine Bankenabgabe, die den Finanzsektor an den Kosten künftiger Krisen beteiligen soll.

Notwendigkeit einer Neuregelung

Da das herkömmliche Insolvenzrecht sowie bankenaufsichtsrechtliche Instrumente darauf abzielten, den Geschäftsbetrieb einzufrieren, sei eine Neuregelung erforderlich, teilt das Bundesfinanzministerium mit. Die derzeitige Regelung könne negative Auswirkungen auf andere Finanzmarktteilnehmer und auf das Finanzsystem insgesamt haben. Staatliche Stützungsmaßnahmen, wie sie seit dem Ausbruch der Krise 2008 eingesetzt wurden, könnten zwar kurzfristig die Folgen einer solchen Schieflage für die Finanzmärkte begrenzen.

Doch das Krisenbewältigungspotenzial des Staates bleibe beschränkt, wenn keine geordnete Restrukturierung bzw. Abwicklung möglich ist. Gleichzeitig schwäche es die unternehmerische Verantwortung der Beteiligten, wenn sie fest damit rechnen könnten, dass der Staat im Notfall einspringt. So entstünden Anreize, unbeherrschbare Risiken einzugehen.

Der Referentenentwurf für das „Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung“ hat fünf Hauptbestandteile:

Die Sanierung und Reorganisation von Kreditinstituten

Das Gesetz werde ein klares Verfahren für Banken in Schieflage regeln. Das Verfahren soll auf Initiative des Kreditinstituts selber eingeleitet werden und ist zweistufig angelegt:

  • Stufe 1 – Sanierungsverfahren: Wenn die Probleme beherrschbar sind, soll die Geschäftsführung ein Sanierungsverfahren zur Rettung der Bank durchführen können. So könne sie bei einer Schieflage früh eingreifen und eine breite Palette von Handlungsoptionen nutzen, die im Wesentlichen aus dem Kreditwesengesetz (KWG) bekannt sind. Es soll keine Eingriffe in Drittrechte geben.
  • Stufe 2 – Reorganisationsverfahren: Bei schwerwiegenden Problemen, die zur Pleite und zu Gefahren für das Finanzsystem führen können, könne ein Verfahren eröffnet werden, das sich im Wesentlichen am bestehenden Insolvenzplanverfahren orientiert, aber Besonderheiten enthält: Neben einer Beschleunigung des gesamten Verfahrens soll der Rechtsschutz eingeschränkt werden und eine Einbeziehung der Anteilsinhaber in die Sanierung gewährleistet sein.

Da das Reorganisationsverfahren einen weitreichenden Eingriff in die Rechte von Gläubigern bedeuten könne, sei die Anwendung nur bei systemrelevanten Banken und im Fall einer besonders schwerwiegenden Krise, die sich in erheblicher Weise negativ auf die Stabilität des Finanzmarktsystems auswirken könnte, möglich.

Für beide Stufen ist die gerichtliche Einsetzung eines Sanierungs- bzw. Reorganisationsberaters vorgesehen, der für die Umsetzung verantwortlich ist und für Fehlverhalten haftet.

Aufsichtsrechtliche Instrumente

Ein weiteres Ziel ist, die Krisenprävention zu stärken. Die Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sollen ausgebaut werden. Sie soll künftig von einer Bank frühzeitig Sanierungsschritte fordern und durchsetzen können. In einem zweiten Schritt erhalte sie zusätzliche hoheitliche Handlungsinstrumente, um jederzeit eingreifen zu können, wenn eine Bank in Schwierigkeiten ist.

Wenn die Finanzmarktstabilität in Gefahr ist, soll die BaFin anordnen können, dass systemrelevante Geschäftsbereiche einer Bank auf eine andere private Bank oder – vorübergehend – auf eine staatliche „Brückenbank“ zu übertragen sind. Damit sollen systemrelevante Teile stabilisiert und nicht-systemrelevante Teile entsprechend abgewickelt werden können. Vergleichbare Instrumente gebe es auch in anderen Staaten. Sie sollen Teil eines EU-weiten Rahmenwerks werden.

Die Bankenabgabe: Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Ein weiteres Ziel ist, die Banken an den Kosten künftiger Krisen zu beteiligen. In dem Referentenentwurf wird vorgeschlagen, dafür einen Restrukturierungsfonds einzurichten. Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) soll ihn als Sondervermögen des Bundes verwalten.

Alle Kreditinstitute sollen für den Fonds Beiträge entrichten. Die Höhe der Abgabe richte sich danach, wie hoch das jeweilige systemische Risiko der Bank einzuschätzen ist. Dieses errechne sich insbesondere aus der Größe eines Kreditinstitutes und seiner Vernetzung auf den Finanzmärkten. Bei zukünftigen Rettungsmaßnahmen könne auf diese Weise die finanzielle Beteiligung des Finanzsektors sichergestellt werden.

Neue Aufgaben für die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung habe sich bei der Bewältigung der Finanzkrise bewährt und soll daher einen erweiterten Aufgabenzuschnitt erhalten: Sie wird nicht nur mit der Verwaltung des Stabilitäts-Fonds betraut, sondern übernimmt auch die Verantwortung für die Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen im Bankensektor.

Verlängerung der Verjährungsfrist bei der aktienrechtlichen Organhaftung

Die Bundesregierung will eine sorgfältige Aufarbeitung von Krisen ermöglichen, die nicht an zu kurzen Verjährungsfristen scheitern soll. Der Gesetzesentwurf sieht vor, die bisherige Verjährungsfrist für die Haftung bei Pflichtverletzungen der Geschäftsführung von fünf auf zehn Jahre auszudehnen, und zwar bei Aktiengesellschaften, die börsennotiert oder Kreditinstitute sind. Damit werde die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen nun auch nach spätem Bekanntwerden von Pflichtverletzungen möglich.

Diese Meldung teilen:

Anzeigen

Neuerscheinungen bei C.H.BECK

Teilen:

Menü