Durch den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums soll das Rechtsberatungsgesetz von 1935 vollständig aufgehoben und durch ein neu strukturiertes Rechtsdienstleistungsgesetz ersetzt werden. Damit soll nach Angaben des BMJ eine klare Distanzierung vom bisher geltenden Rechtsberatungsgesetz geschaffen werden, das ursprünglich dazu diente, jüdische Juristen aus allen Bereichen des Rechts auszuschließen.
Im einzelnen soll es laut Regierungsentwurf folgende Neuerungen geben:
Umfassende Rechtsdienstleistung bleibt Anwälten vorbehalten
Die umfassende Rechtsberatungsbefugnis bleibt laut dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts also in der Hand der Anwälte. Sie bleibt selbst Diplom-Juristen, die an der Fachhochschule Recht studiert, aber keine Staatsexamen abgelegt haben, verwehrt. Diplom-Juristen und alle anderen Berufsgruppen dürfen in Zukunft aber Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn sie als Nebenleistung zu ihrem Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit ihrer Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören. Einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistungen nennt der Gesetzentwurf ausdrücklich, so die Testamentsvollstreckung, die der Erblasser damit künftig auch Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern übertragen kann, sowie die Fördermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung eine wichtige Rolle spielt.
Klarstellung des Begriffs der Rechtsdienstleistung
Daneben stellt das RDG, klar, was genau unter dem Begriff der Rechtsdienstleistung fällt. Gemeint sind alle Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, fallen nicht hierunter. Dort, wo Rechtsdienstleistungen nicht lediglich Nebenleistung sind, sollen diese künftig nach dem Willen des Kabinetts gleichwohl aus einer Hand angeboten werden können. Deswegen ermöglicht das RDG neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten, teilte das Justizministerium mit. Künftig soll es zulässig sein, einen Rechtsanwalt für einzelne juristische Fragen hinzuziehen. Allerdings muss der Anwalt auch in diesem Rahmen stets selbstständig und eigenverantwortlich arbeiten. Dabei wird klargestellt, dass Unternehmensjuristen auch in Zukunft keine Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen.
Unentgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen wird zugelassen
Nach dem RDG dürfen Rechtsdienstleistungen künftig auch unentgeltlich erbracht werden. Nach Aussage von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) soll damit bürgerschaftliches Engagement gefördert werden. Nicht gemeint sind allerdings „kostenlose“ Serviceangebote für potentielle Kunden eines Unternehmens. Denn solche Angebote stünden im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Geschäft, für das geworben werden solle. Nach dem Entwurf muss die unentgeltliche Rechtsberatung unter Anleitung einer Person erbracht werden, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss geschult und fortgebildet werden. Zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgreifen zu können.
Rechtsberatung künftig nicht nur durch berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen
Während nach geltendem Recht nur berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Haus und Grund, Mietervereine ihre Mitglieder rechtlich beraten dürfen, soll dies künftig grundsätzlich jeder Vereinigung erlaubt sein. Dies betrifft etwa die großen Mitgliedervereine wie beispielsweise Automobilclubs.
Vertretung in Gerichtsverfahren weitgehend Rechtsanwälten vorbehalten.
Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich das RDG auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen so weit wie möglich einheitlich um Regelungen darüber ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. In Gerichtsverfahren besteht nach Ansicht der Bundesregierung ein höheres Schutzbedürfnis für die um Rat Suchenden als im außergerichtlichen Bereich. Deswegen soll es wie bisher beim Anwaltszwang für bestimmte Gerichtsverfahren bleiben. Abgesehen von diesen Fällen soll jede Partei selbst entscheiden können, ob sie sich selbst vertritt oder einen professionellen Vertreter einschaltet. Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grundsätzlich jedoch weiterhin durch Rechtsanwälte erfolgen.
Prozessvertretung ohne Anwaltstitel vor allem bei unentgeltlichem Tätigwerden
Die Vertretung in Verfahren ohne Anwaltszwang soll ansonsten nur zulässig sein, soweit es sich bei den Vertretern um Beschäftigte der Prozesspartei, unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei, unentgeltlich tätige Volljuristen oder unentgeltlich tätige Streitgenossen handelt. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, soll das Gericht künftig – anders als im geltenden Recht – als Beistand in der Gerichtsverhandlung zulassen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach Angaben des Justizministeriums vertretungsbefugt. Auch die bereits nach geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse für Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und Rentenberater würden auf das Bundesarbeitsgericht ausgeweitet.