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Ziel des Gesetzes

Da die jüngsten Entwicklungen der Euro-Schuldenkrise gezeigt hätten, dass der geltende Regulierungsrahmen nicht ausreiche, habe die Kommission Vorschläge vorgelegt, um die Regulierung von Ratings weiter zu verschärfen und die bestehenden Mängel zu beheben, teilte die Pressestelle der Europäischen Union mit.

Die vier Hauptziele der Vorschläge für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf den übermäßigen Rückgriff auf Ratings  und eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung EG Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen:

1. Sicherstellung, dass sich die Finanzinstitute bei ihrer Anlagetätigkeit nicht blind auf Ratings stützen

Ratings spielten zurzeit eine quasi-institutionelle Rolle. Der Rückgriff auf sie müsse verringert werden. Die Vorschläge vom Juli 2011 zur vierten Eigenkapitalrichtlinie hätten bewirkt, dass weniger auf externe Ratings Bezug genommen werde und die Finanzinstitute mit der gebotenen Sorgfalt eigene Prüfungen durchführen müssten. Für die Vorschriften für Fondsmanager sollen ähnliche Änderungen in Form einer ergänzenden Richtlinie vorgeschlagen werden. So soll eine allgemeine Pflicht für Anleger eingeführt werden, eigene Bewertungen vorzunehmen.

Zusätzlich sollen sowohl die Ratingagenturen als auch die bewerteten Unternehmen umfassendere und bessere Basisinformationen zu den Ratings vorlegen müssen, so dass professionelle Anleger besser in der Lage sind, sich ein eigenes Urteil zu bilden. Ratingagenturen sollen ihre Ratings der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) mitteilen müssen, wodurch sichergestellt werde, dass alle für ein Schuldinstrument auf dem Markt verfügbaren Ratings in einem für die Anleger frei zugänglichen Europäischen Ratingindex (EURIX) veröffentlicht werden.

Gleichzeitig müssten die Ratingagenturen Emittenten und Anleger zu allen geplanten Änderungen an ihren Ratingmethoden konsultieren. Solche Änderungen seien der ESMA mitzuteilen, die sich dann vergewissere, dass alle Form- und Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

2. Transparentere und häufigere Länderratings

Die Kreditwürdigkeit der Mitgliedstaaten soll häufiger (alle sechs Monate statt wie bisher alle 12 Monate) bewertet werden. Anleger und Mitgliedstaaten sollen über die jedem Rating zugrunde liegenden Fakten und Annahmen informiert werden. Zur Vermeidung von Marktstörungen dürften Länderratings erst nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor Öffnung der Handelsplätze in der EU veröffentlicht werden. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Suspendierung von Länderratings sei noch nicht vorgesehen

3. Mehr Vielfalt und strikte Unabhängigkeit der Ratingagenturen zur Vermeidung von Interessenkonflikten

Emittenten sollen alle drei Jahre die sie bewertende Agentur wechseln müssen.

Ferner sollen für komplexe strukturierte Finanzinstrumente zwei Ratings von zwei verschiedenen Ratingagenturen vorgeschrieben werden. Ein großer Anteilseigner einer Ratingagentur dürfe nicht gleichzeitig ein großer Anteilseigner einer anderen Ratingagentur sein.

4. Umfassendere Haftung der Ratingagenturen für die erstellten Ratings

Eine Ratingagentur soll für den Fall, dass sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Verordnung über Ratingagenturen verstößt, für den Schaden, der einem Anleger dadurch entstanden ist, dass er einem auf einer solchen Verletzung beruhenden Rating vertraut hat haften. Die geschädigten Anleger sollen ihre zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche vor den mitgliedstaatlichen Gerichten geltend machen können, wobei die Beweislast die Ratingagentur trage.

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