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Ziel des Gesetzes

1. Vorschlag: Verbot der PID zum Schutz vor selektivem Umgang mit Lebensrecht des Embryos

„Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID)“ (BT-Drs. 17/5450) der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt, Volker Kauder, Pascal Kober, Johannes Singhammer, Dr. h.c. Wolfgang Thierse, Kathrin Vogler und weiterer Abgeordneter

Nach dem ersten Vorschlag zur normativen Regelung der Präimplantationsdiagnostik soll im Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (GenDG) ein Verbot der Durchführung der PID verankert und die Durchführung der PID unter Strafe gestellt werden.
Zur Begründung heißt es im Gesetzentwurf, die Anwendung der Präimplantationsdiagnostik gefährde die Akzeptanz gesellschaftlicher Vielfalt und erhöhe den sozialen Druck auf Eltern, ein gesundes Kind haben zu müssen. Dem liege der Anspruch zugrunde, zwischen lebenswertem und -unwertem Leben unterscheiden zu können. Die Werteordnung des Grundgesetzes bestimme ausdrücklich, das jeder Mensch den gleichen Anspruch auf Würde und die gleichen und unveräußerlichen Rechte auf Teilhabe besitze. Dieses Wertegefüge würde durch die Zulassung der PID nachhaltig beschädigt werden. Aus ethischen und gesellschaftspolitischen Gründen sei die PID daher abzulehnen.
Alle Regelungen mit dem Ziel einer beschränkten Zulassung der Präimplantationsdiagnostik würden nicht dem Grundproblem der Entscheidung entgehen, welches Leben gelebt werden dürfe und welches nicht.
Darüber hinaus sei eine Beschränkung auf einzelne Fälle faktisch unmöglich: Zum einen zeigten internationale Erfahrungen die ständige Ausweitung der Indikationen. Zum anderen sei der Umgang mit den bei der Untersuchung von Chromosomenanomalien zu erwartenden Nebenbefunden ungeregelt. Bereits wegen etwaiger Haftungsrisiken des Arztes werde es die Tendenz geben, alle vorhandenen Informationen zu nutzen. Auch der Versuch, die Anwendung der PID auf Fälle erwarteter Totgeburten oder früher Kindersterblichkeit zu begrenzen, werde aus diesem Grund kaum gelingen. Jede Abgrenzung des „Lebenswertes“ aufgrund einer prognostizierten Lebenserwartung wäre willkürlich und daher ethisch nicht tragbar.
Ein Verzicht auf eine gesetzliche Regelung der PID sei ebenfalls keine Alternative.

2. Vorschlag: Begrenzte Zulassung der PID bei Gefahren schwerer Erbkrankheit

„Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz - PräimpG)“ (BT-Drs. 17/5451) der Abgeordneten Ulrike Flach, Peter Hintze, Dr. Carola Reimann, Dr. Petra Sitte, Jerzy Montag und weiterer Abgeordneter

Die Unterzeichner des zweiten Gesetzesvorschlags befürworten eine Zulassung der Präimplantationsdiagnostik in Ausnahmefällen. Um Rechtssicherheit für die betroffenen Paare und die Ärzte herzustellen, sei das Embryonenschutzgesetz um eine Regelung zu ergänzen, die die Voraussetzungen und das Verfahren einer PID festlege.
Zur Vermeidung von Missbräuchen solle die Präimplantationsdiagnostik nach verpflichtender Aufklärung und Beratung sowie einem positiven Votum einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethik-Kommission in den Fällen zulässig sein, in denen ein oder beide Elternteile die Veranlagung für eine schwerwiegende Erbkrankheit in sich trügen oder mit einer Tot- oder Fehlgeburt zu rechnen sei. Im Vorfeld der PID solle eine sorgfältige Diagnostik bei beiden Partnern nach strengen Kriterien erfolgen. Zur Gewährleistung eines hohen medizinischen Standards solle die PID an lizenzierten Zentren vorgenommen werden.
Eine alternative Regelung sei nicht sinnvoll. Würde man das derzeitige Embryonenschutzgesetz beibehalten, bliebe für die betroffenen Paare und Ärzte eine unzumutbare Rechtsunsicherheit bestehen.
Ein explizites Verbot der PID, das einschlägig vorbelasteten Paaren es praktisch unmöglich machte, eigene genetisch gesunde Kinder zu bekommen, wäre hingegen verfassungsrechtlich bedenklich und stünde im Widerspruch zu der Möglichkeit der Frau, bei einem im Wege einer Pränataldiagnostik festgestellten schweren genetischen Schaden des Embryos und bei Vorliegen der medizinischen Indikation die Schwangerschaft abbrechen zu lassen.
Auch die Polkörperdiagnostik scheide als Alternative zur PID aus. Nur die weibliche Eizelle bilde während der meiotischen Teilung Polkörper, deren genetische Diagnostik Rückschlüsse auf die genetische Ausstattung der Eizelle ermöglichen. Die genetische Ausstattung des männlichen Spermiums könne mit dieser Methode nicht diagnostiziert werden. Crossing-over- Ereignisse während der ersten meiotischen Teilung könnten zudem zu Fehldiagnosen führen.

3. Vorschlag: PID nur für klare Fälle drohender Tot- oder Fehlgeburt zulassen

„Entwurf eines Gesetzes zur begrenzten Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz - PräimpG)“ (BT-Drs. 17/5452) der Abgeordneten René Röspel, Priska Hinz (Herborn), Patrick Meinhardt, Dr. Norbert Lammert und weiterer Abgeordneter

Der dritte Gesetzgebungsvorschlag favorisiert ein vermittelnde Lösung. Um Rechtssicherheit für die betroffenen Paare und die Ärzte herzustellen, sei das Embryonenschutzgesetz um eine Regelung zu ergänzen, wonach die genetische Untersuchung eines Embryos im Rahmen einer künstlichen Befruchtung grundsätzlich verboten sei.
Nur in Ausnahmefällen solle eine solche Untersuchung für nicht rechtswidrig erklärt werden. In diesen Fällen müsse bei den Eltern oder einem Elternteil eine humangenetisch diagnostizierte Disposition vorliegen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu Fehl- oder Totgeburten oder zum Tod des Kindes im ersten Lebensjahr führen könne.
Weitere Voraussetzung sei die Verpflichtung, eine Beratung anzubieten sowie das positive Votum einer Ethikkommission. Für diese Fälle sollen in das Gesetz Verfahrensregelungen aufgenommen werden wie die Beschränkung auf ein lizenziertes Zentrum, Einzellfallentscheidung einer Ethik-Kommission sowie Dokumentations- und Berichtspflichten.
Ein ausnahmsloses Verbot der Präimplantationsdiagnostik sei theoretisch denkbar. Ein solches Verbot hätte jedoch erhebliche negative Auswirkungen auf Paare, die aufgrund einer genetischen Vorbelastung ein hohes Risiko für eine Tot- oder Fehlgeburt haben und sich im Rahmen einer reproduktionsmedizinischen Behandlung ihren Kinderwunsch erfüllen wollen. Eine Freigabe der Anwendung der PID zur Feststellung schwerer Erbkrankheiten hingegen würde insbesondere dazu führen, dass die Indikationsstellung zur Anwendung der Diagnostik langfristig ausgeweitet werden würde. Die Erfahrungen in anderen Ländern, in denen die PID zugelassen ist, zeigten, dass eine Begrenzung auf schwere Krankheitsbilder nicht möglich sei.
Ebenfalls denkbar wäre ein Verzicht auf eine gesetzliche Regelung der PID. Ohne eine gesetzliche Regelung würde der Beschluss des Bundesgerichtshofes, wonach die Regelungen im Embryonenschutzgesetz nicht ein grundsätzliches Verbot der Präimplantationsdiagnostik umfassen, weiter Bestand haben. Fragen des Lebensschutzes insbesondere in den frühesten Entwicklungsstadien menschlichen Lebens sollten jedoch nicht durch Richterrecht entschieden werden. Auch eine Anwendung der PID in der medizinischen Praxis ohne konkrete Regelungsvorschriften sei abzulehnen, da hierdurch weiter Rechtsunsicherheiten für betroffene Paare sowie für Ärzte und weiteres medizinische Personal bestehen würden.

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