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Ziel des Gesetzes

Das Bundeskabinett hat in am 24.09.2008 den Entwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts beschlossen. Das Gesetz soll spätestens im Mai 2009 in Kraft treten.

Das Artikelgesetz enthält nach Angaben des Bundesfinanzministeriums im Wesentlichen Änderungen des Pfandbriefgesetzes. Ergänzende Artikel betreffen Neuregelungen im Bereich des Kreditwesengesetzes.

 

Verbesserung der Rahmenbedingungen des Pfandbriefs

Mit dem Gesetzentwurf sollen laut Bundesfinanzministerium die Rahmenbedingungen für den deutschen Pfandbrief verbessert werden - ohne die damit verbundenen hohen Sicherheitsanforderungen zu lockern. In Zeiten mit erschwerten Refinanzierungsmöglichkeiten seien Finanzierungen mit einem hohen Sicherheitsgrad attraktiv und wichtig.

 

Flugzeugpfandbrief als neues Produkt

Mit dem Gesetzentwurf werde auch die Grundlage für ein neues Pfandbriefprodukt - den Flugzeugpfandbrief - geschaffen. Um auch in dieser neuen Produktkategorie die hohen Qualitätsstandards des deutschen Pfandbriefes zu erfüllen, würden die entsprechenden Regelungen denen des Schiffspfandbriefs nachgebildet sein.

 

Erleichterung von Konsortialfinanzierungen

Im Rahmen der Gesetzesnovelle sollen außerdem zukünftig Konsortialfinanzierungen erleichtert werden. Damit sollen vor allem die Möglichkeiten kleinerer Institute, Pfandbriefe zu emittieren verbessert werden.

 

Erweiterung der Deckungsfähigkeit

Das Pfandbriefgesetz soll an die im Jahr 2006 neu gefasste Bankenrichtlinie angepasst werden. Damit werde die uneingeschränkte Deckungsfähigkeit auf öffentliche Stellen der USA, Kanadas, der Schweiz und Japan erweitert.

 

Geplante Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG):

Im Kreditwesengesetz soll die Anlageverwaltung als neuer erlaubnispflichtiger Tatbestand eingefügt werden. Bislang erlaubnisfreie und als unkritisch eingestufte Tätigkeiten, wie etwa die Tätigkeit der Treasury-Abteilungen von Industrieunter­nehmen, sollen von der Neuregelung nicht erfasst werden.

Diese Änderung erfolge als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall GAMAG. Hier sei die Verwaltungspraxis der BaFin, bei der der Betrieb bestimmter Anlagemodelle als erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft eingestuft wurde als nicht vereinbar mit dem KWG eingestuft worden.

Eine weitere Änderung des KWG siehe vor, dass Finanzholding-Gesellschaften zukünftig ihre Systeme der Risikosteuerung auf Gruppenebene einrichten können. Voraussetzung sei, dass sich diese auf Antrag wie ein Kreditinstitut der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellen. Damit sollen die Finanzholding-Gesellschaften die Möglichkeit erhalten, Doppelarbeiten bei Konzernspitze und bei zum Konzern gehörenden Kreditinstituten zu vermeiden. Die bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Risikosteuersysteme selbst änderten sich durch diese Neuregelung nicht.

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