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Ziel des Gesetzes

Mit einer Patientenverfügung können Menschen Regelungen für den Fall treffen, dass sie etwa durch Unfall oder Krankheit nicht mehr selbst über medizinische Behandlungen entscheiden können.

I. Erster in den Bundestag eingebrachter Gesetzentwurf zur Patientenverfügung (BT-Drs. 16/8442)

Wie der Bundestag am 13.03.2008 mitteilte, haben 118 Abgeordnete der SPD-Fraktion, unter ihnen Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, 43 Parlamentarier der FDP-Fraktion, 25 Abgeordnete der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und 24 Parlamentarier der Fraktion Die Linke in einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/8442) zur Regelung der Patientenverfügung vorgelegt. Dadurch solle für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit geschaffen werden.

Laut Gesetzentwurf ist folgendes vorgesehen:

  • Das Rechtsinstitut der Patientenverfügung soll im Betreuungsrecht verankert und die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung eingeführt werden.
  • Die Aufgaben eines Betreuers soder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung und bei Feststellung des Patientenwillens sollen geregelt werden. Dabei soll klargestellt werden, dass der Wille des Betroffenen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten ist.
  • Festlegungen in einer Patientenverfügung, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind, sollen unwirksam bleiben.
  • Besonders schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten über die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen sollen bei Zweifeln über den Patientenwillen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen.
  • Der Schutz des Betroffenen soll durch verfahrensrechtliche Regelungen sichergestellt werden.

II. Zweiter in den Bundestg eingebrachter Gesetzentwurf zur Patientenverfügung (BT-Drs. 16/11360)

Zur sogenannten Patientenverfügung liegt ein zweiter Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/11360) vor, teilte der Bundestag am 23.12.2008 mit. Er wurde von 75 Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion, 12 Mitgliedern der Grünen-Fraktion, 10 Abgeordneten der SPD-Fraktion und einem Liberalen unterschrieben.

Anforderungen an eine Patientenverfügung
Nach dem Willen der Initiatoren solle es ausreichen, wenn in einer Patientenverfügung der Abbruch einer lebensverlängernden Behandlung verbindlich angeordnet wird. Voraussetzung sei, dass der oder die Betroffene eine umfassende ärztliche und rechtliche Beratung in Anspruch genommen hat und die Patientenverfügung vom Notar beurkundet wurde. Die Patientenverfügung dürfe nicht älter als fünf Jahre sein. Wenn eine solche Verfügung ohne diese Bedingung aufgesetzt worden sei, seien Arzt und Betreuer nur daran gebunden, wenn «eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit» vorliege, bei der der Patient das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird. Bei heilbaren Erkrankungen zwinge eine ohne ärztliche Beratung erstellte Patientenverfügung den Arzt also nicht, eine Rettung abzubrechen.

Beendigung einer lebenserhaltenden Behandlung bei nicht einwilligungsfähigen Patienten
Wenn eine Behandlung zum Lebenserhalt bei einem nicht einwilligungsfähigen Patienten beendet werden solle, sei nach dem Entwurf vom Betreuer und Arzt unter Beteiligung der Pflegepersonen, der nächsten Angehörigen und vom Betroffenen benannten weiteren nahestehenden Personen ein so genanntes «beratendes Konzil» einzuberufen. In diesem sei dann zu klären, ob eine solche Maßnahme tatsächlich dem Willen des Betroffenen entsprechen würde. Wenn nach der Beratung im Konzil zwischen Arzt und Betreuer eine Meinungsverschiedenheit bestehe, entscheide das Vormundschaftsgericht. Wünsche und Entscheidungen in der Patientenverfügung seien nicht verbindlich, wenn sie «erkennbar» in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung abgegeben worden seien, bei deren Kenntnis der Patient vermutlich eine andere Entscheidung getroffenen hätte. Aktive Sterbehilfe und Tötung auf Verlangen blieben nach dem Entwurf verboten.

III. Dritter in den Bundestag eingebrachter Gesetzentwurf zur Patientenverfügung (BT-Drs. 16/11493)

Als gültige Patientenverfügung sollen sowohl der eindeutige als auch der zu ermittelnde mutmaßliche Wille eines Menschen gültig sein. Dies ist einer der zentralen Punkte des Gesetzentwurfes (16/11493), der unter anderem von den Abgeordneten Wolfgang Zöller und Hans Georg Faust (beide CDU/CSU-Fraktion), Herta Däubler-Gmelin (SPD-Fraktion) und Monika Knoche (Linksfraktion) auf den Weg gebracht wurde. 43 Abgeordneten der CDU/CSU, drei SPD-Abgeordnete, 13 Mitglieder der Linken und ein Abgeordneter der FDP-Fraktion haben den Gesetzentwurf unterschrieben. Zu den Unterzeichnern gehört auch Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU).

Wille des Patienten als entscheidendes Kriterium
In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage soll gesetzlich klargestellt werden, dass sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte verpflichtet seien, den Willen des Patienten «Ausdruck und Geltung zu verschaffen». Bestehe Uneinigkeit zwischen dem behandelnden Arzt und dem Betreuer darüber, so seien nahe stehende Angehörige hinzuziehen, um sich Klarheit zu verschaffen. Wenn noch immer keine Einigkeit herrsche, sei das Vormundschaftsgericht anzurufen. Eine aktive Sterbehilfe sieht der Gesetzentwurf ausdrücklich nicht vor.

IV. Regelungen im Einzelnen nach Annahme des Stünker-Entwurfs im Bundestag am 18.06.2009

  • Volljährige sollen in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen können, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sollen Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden sein. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
  • Niemand soll gezwungen sein, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
  • Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, soll der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden müssen, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
  • Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, soll es nicht geben.
  • Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wirde im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt soll, was medizinisch indiziert ist und die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten erörtern, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
  • Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

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