Haftungsbeschränkung für Anwaltskanzleien als Alternative zur LLP
Bisher haften Rechtsanwälte grundsätzlich persönlich und mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung für Berufsfehler soll durch das geplante Partnergesellschaftsgesetz auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt werden können, teilt das Bundesjustizministerium mit. Das geplante «Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater» gilt als deutsche Alternative zur britischen LLP (Limited Liability Partnership).
Angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz
Der Entwurf sieht neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den Handelnden auch die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vor, also ohne Haftungsbeschränkung für sonstige Verbindlichkeiten wie Miete und Lohn. Zum Schutz der Mandanten soll ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt werden.
Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro
Die Partnerschaft soll einen entsprechenden Namenszusatz führen (z.B. mbB), der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist. Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind dem Entwurf zufolge als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Eine aus Steuerberatern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss ebenfalls angemessen versichert sein. Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht, wie beispielsweise Wirtschaftsprüfer, könnten jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten.
Beschränkung der Haftung durch AGB auf grobe Fahrlässigkeit
Ferner soll laut Gesetzentwurf die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung von Rechts- und Patentanwälten durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) der bereits geltenden Rechtslage bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern angeglichen werden, so dass künftig auch für Anwälte eine vertragliche Beschränkung ihrer Haftung durch AGB auf grobe Fahrlässigkeit möglich ist.