beck-aktuell_Gesetzgebung_Logo_Welle_trans
aktuell_gesetzgebung

Ziel des Gesetzes

Kabinettsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler und Vermögensanlagenrechts

Durch das geplante Gesetz soll der Anlegerschutz im Bereich des so genannten Grauen Kapitalmarkts verbessert werden., teilt das Bundesfinanzministerium mit. Durch eine schärfere Produktregulierung, erhöhte Vertriebsanforderungen und einer Erleichterungen bei der Prospekthaftung will man die Informationsbasis für Investmententscheidungen erweitern.

Schärfere Produktregulierung

Verkaufsprospekte für Graumarktprodukte („Vermögensanlagen“) sollten künftig nicht nur vollständig, sondern auch widerspruchsfrei und kohärent sein, um den geänderten Prüfungsmaßstäben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu entsprechen. Die bei der Aufsicht einzureichenden Unterlagen müssten zudem Angaben enthalten, die eine Einschätzung zur Zuverlässigkeit des Emittenten der Vermögensanlagen erlauben (Angaben über einschlägige Vorstrafen). Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus die Einführung von Kurzinformationsblättern vor, durch die Anlegerinnen und Anleger kurz und verständlich über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Vermögensanlagen informiert werden sollen. Die neue Pflicht eines Emittenten von Vermögensanlagen zur Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses erhöhe die Verlässlichkeit der Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation

Erhöhte Vertriebsanforderungen

Rechtstechnisch würden Vermögensanlagen als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes qualifiziert. Dies führe dazu, dass ihr Vertrieb durch zugelassene Wertpapierdienstleistungsunternehmen unmittelbar den anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und der BaFin-Aufsicht unterfällt.Die so genannten „freien“ (gewerblichen) Vermittler von Graumarktprodukten („Finanzanlagenvermittler“) bleiben unter der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder. Die Gewerbeaufsichtsbehörden sollen auch weiterhin für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis zuständig sein. Jedoch müssten Finanzanlagenvermittler künftig ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen. Voraussetzung für eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler sei zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister. Außerdem hätten die Vermittler künftig strengere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Dadurch soll ein den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechendes Anlegerschutzniveau sichergestellt werden.
Die Anforderungen an den Sachkundenachweis und die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Konkretisierung der künftig für die Finanzanlagenvermittler geltenden Wohlverhaltenspflichten sollen durch eine später zu erlassende Rechtsverordnung festgelegt werden.

Erleichterte Prospekthaftung

Aus Anlegersicht enthalte der Gesetzentwurf schließlich Verbesserungen bei der Prospekthaftung. Bislang habe eine Verjährung für Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte bereits nach einem Jahr eintreten können. Künftig soll hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelten. Außerdem soll es Erleichterungen bei den Voraussetzungen im Bereich der Haftung für fehlerhafte oder fehlende Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen geben. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Prospekthaftungsanspruch bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt entstehen kann, betrage künftig nicht mehr nur sechs Monate, sondern zwei Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland.

Diese Meldung teilen:

Anzeigen

Neuerscheinungen bei C.H.BECK

Teilen:

Menü