Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
Durch den Entwurf der Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung sollen nach Angaben der Bundesregierung zusätzlich erforderliche Sicherungen bei Tätern geschaffen werden, bei denen zwar im Zeitpunkt des Urteils kein "Hang" im Sinne des § 66 I Nr. 3 StGB feststellbar war, dieser sich aber während des Vollzuges der Freiheitsstrafe herausstellte. Dementsprechend wird dem Gericht die Möglichkeit geboten bei der Verurteilung des Täters die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil vorzubehalten. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann dann später von der Strafvollstreckungskammer angeordnet werden.
Zur detaillierten Zielsetzung siehe Begründung BT-Drs. 14/8586 und BT-Drs. 14/9041.
Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in das Strafgesetzbuch
Durch die Einführung des § 66b StGB soll die Allgemeinheit vor Straftätern geschützt werden, deren besondere Gefährlichkeit sich erst im Vollzug herausstellt. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist allerdings nur als ultima ratio möglich, so dass eine Anordnung nur nach einer Hauptverhandlung und bei Vorliegen zweier Gutachten möglich ist.
Ausführliche Informationen zum Regierungsentwurf finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.