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Ziel des Gesetzes

In dem Gesetzentwurf wird der nicht rechtsfähigen GbR die Variante der rechtsfähigen GbR an die Seite gestellt, die als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet ist. Sie ist an dem neuen gesetzlichen Leitbild einer auf Dauer angelegten und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Gesellschaft ausgerichtet.

Nach dem Gesetzentwurf soll zudem ein freiwilliges, öffentliches Gesellschaftsregister eingeführt werden, damit Kunden und Geschäftspartner der  GbR verlässliche Kenntnis über Haftungsverhältnisse und Vertretung der Gesellschaften erhalten können. Will die GbR ein Grundstück erwerben, soll die Voreintragung im Gesellschaftsregister künftig Voraussetzung für die Grundbucheintragung sein.

Um die Rechtsverhältnisse der Angehörigen Freier Berufe wie Architekten, Ärzte und Rechtsanwälte weiter zu flexibilisieren, schafft das Gesetz ferner die Grundlage dafür, dass sie sich künftig auch als GmbH & Co. KG organisieren können. Dies ermöglicht es, ihre Haftung – anders als bei der PartGmbB – auch für andere Verbindlichkeiten als aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung zu beschränken (z.B. Verbindlichkeiten aus Miet- oder Arbeitsverträgen).

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