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Ziel des Gesetzes

Der Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung orientiert sich laut der Gesetzesbegründung an Vorschlägen der von den Koalitionsparteien eingesetzten Arbeitsgruppe und sieht im Einzelnen Folgendes vor:

1. Fördergrundsätze

a) Fortführung der bestehenden Mitarbeiter-Beteiligungsmodelle

Die direkte Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an ihren Unternehmen soll laut Referentenentwurf ausgebaut werden. Die bisher bestehenden Mitarbeiterbeteiligungs-Modelle sollen jedoch aus steuerlicher Sicht Bestandsschutz genießen. Die vielfältigen Modelle, die sich in der Praxis der Unternehmen entwickelt haben, sollen deshalb bis einschließlich 2015 wie bisher gefördert werden.

b) Freiwilligkeit

Eine Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an ihren Unternehmen müsse auf dem Prinzip der Freiwilligkeit basieren. Es soll weder für die Unternehmen noch für die Beschäftigten einen Zwang zur Teilnahme an Mitarbeiterbeteiligungen geben. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll nicht in Konkurrenz zur betrieblichen Alterversorgung und der privaten Altersvorsorge treten.

Innerhalb dieses erweiterten Rahmens sollen die Unternehmen und die Beschäftigten freiwillige Vereinbarungen über eine Mitarbeiterbeteiligung abschließen können. Darin sollten für direkte Beteiligungen sämtliche Rahmenbedingungen von der Höhe der Beteiligung, der Gewinn- und Verlustbeteiligung, Laufzeit/Sperrfristen, Kündigungsbedingungen, Informations- und Kontrollrechte, Verwaltung der Beteiligungen etc. zwischen Belegschaft und Unternehmen vertraglich festgelegt werden.

c) Gleichbehandlung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Für die neuen Modelle der Mitarbeiterbeteiligung soll nach dem Referentenentwurf der Grundsatz der Gleichbehandlung gelten. Ein Angebot zur Beteiligung am Unternehmen muss daher grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen.

d) Mehr Beratung und Erfahrungsaustausch

Bund und Länder sollen den Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung durch ein Beratungsnetzwerk flankieren. Dabei kann unter anderem auf existierende Modelle zur Beratung und finanziellen Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen in den Ländern und Regionen aufgebaut werden. Ebenfalls können der Erfahrungsaustausch und eigenständige Beratungsangebote von Arbeitgeber-und Arbeitnehmerorganisationen unterstützt werden. Schulungen für Unternehmen und Beschäftigte sollen den Umgang mit den verschiedenen Beteiligungsformen erleichtern.

2. Verbesserung der Förderung nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG)

Die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die in betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen angelegt werden, soll von 18 % auf 20 % steigen. Gleichzeitig soll die Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage in Beteiligungen von 17 900 €/35 800 € (Ledige/Verheiratete) auf 20.000 €/40.000 € erhöht werden. Die weiteren Vorschriften des Fünften Vermögensbildungsgesetzes bleiben unverändert.

3. Stärkung der betrieblichen Mitarbeiterkapitalbeteiligung im Rahmen des neuen § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG)

Der steuer- und abgabenfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Arbeit gebenden Unternehmen soll von 135 € auf 360 € unter Wegfall der Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung angehoben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Vermögensbeteiligung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers gewährt werden; die Vermögensbeteiligung darf nicht durch Entgeltumwandlung finanziert werden, also aus Lohnbestandteilen, auf die die Beschäftigten aufgrund eines Vertrages oder eines Tarifvertrages einen Rechtsanspruch haben.

Bei direkten Beteiligungen werden sämtliche Rahmenbedingungen von der Höhe der Beteiligung, der Gewinn-und Verlustbeteiligung, Laufzeit/Sperrfristen, Kündigungsbedingungen, Informations- und Kontrollrechte, Verwaltung der Beteiligungen etc. zwischen Belegschaft und Unternehmen frei verhandelt und vertraglich festgelegt.

Das Angebot zur Beteiligung am Unternehmen muss allen Beschäftigten offen stehen. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Dies wird in der Betriebsvereinbarung geregelt.

Es wird die Beteiligung am Arbeit gebenden Unternehmen begünstigt. Dabei gilt jedes konzernzugehörige Unternehmen als Arbeit gebendes Unternehmen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bereits heute einen Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen haben, wird ein Bestandsschutz gewährt. Es bleibt insoweit beim steuer- und abgabenfreien Vorteil von 135 € (§ 19a EStG in der geltenden Fassung ist weiter anzuwenden), wenn die Voraussetzungen der Neuregelung nicht erfüllt sind. Allerdings steht es den Beteiligten frei, ihre Vereinbarungen entsprechend anzupassen, um in Zukunft auch von der Neuregelung zu profitieren.

4. Einbeziehung von Fonds

Zusätzlich zur direkten Beteiligung sollen Beteiligungen über einen speziellen Fonds - zum Beispiel für einzelne Branchen – gefördert werden. Bei diesen Fonds muss ein Rückfluss in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 75 % garantiert werden. Dies stärke die Eigenkapitalausstattung der Unternehmen.

Die direkte Beteiligung und die Beteiligung über einen solchen speziellen Fonds sollen in gleicher Höhe gefördert werden.

Das Ziel, einen Fonds zu schaffen, soll durch eine Änderung des Investmentgesetzes verwirklicht werden. Dazu sollen Mitarbeiterbeteiligungsfonds als eigene identifizierbare Fondskategorie neu eingeführt werden. Diese werden anders als sonstige Fondskategorien nicht primär durch den Grundsatz der treuhänderischen Vermögensverwaltung, sondern durch die besondere Zwecksetzung des Fonds charakterisiert. Die Fonds werden von einer Kapitalanlagegesellschaft und somit von einem professionellen und lizenzierten Fondsmanager verwaltet. Die Fonds stehen unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der jeweilige Fonds soll gesetzlich verpflichtet werden, nach einer Anlaufphase von zwei Jahren 75 % des Fondsvermögens in diejenigen Unternehmen zu investieren, deren Mitarbeiter sich an dem Fonds beteiligen.

Die Beteiligung des Fonds an den Unternehmen sollt durch Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen wie Schuldscheine z. B. in Höhe von 50 % des Fondsvermögens und von nicht börsennotierten Unternehmensbeteiligungen und Wertpapieren in Höhe von 25 % des Fondsvermögens erfolgen. 25 % des Fonds sollen in Liquidität und fungiblen Vermögensgegenständen, wie z. B. börsennotierte Aktien und Schuldverschreibungen sowie Geldmarktinstrumente investiert werden. Bei der Anlage der Fondsmittel sei der Grundsatz der Risikomischung zu wahren. Die Anleger sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Anteile an die Kapitalanlagegesellschaft zum Rücknahmepreis zurückzugeben.

Um jedoch der eingeschränkten Liquidität der im Fonds befindlichen Vermögenswerte Rechnung zu tragen, erfolge eine Rücknahme der Anteile höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Rückgabefrist, die bis zu 24 Monate betragen könne. Die Anleger seien in den Verkaufsunterlagen über die Anlage in Mitarbeiterbeteiligungsfonds und die damit verbundenen Risiken sowie die eingeschränkten Rückgabemöglichkeiten aufzuklären.

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