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Ziel des Gesetzes

Der Gesetzentwurf sieht folgende Änderungen vor:

  • Die Sonderabschreibung soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem darauf folgenden Jahr bis zu 10 Prozent, im dritten Jahr bis zu 9 Prozent betragen.
  • Für die Förderung wird die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche vorausgesetzt, von der maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden.
  • Förderfähig sind nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die anteilig auf die Fläche entfallen, die zu Wohnzwecken verwendet werden. Damit werden die Gebäudeteile von der Förderung ausgeschlossen, die z.B. betrieblich genutzt werden.
  • Eine Sonderabschreibung kommt zudem nur in Betracht, wenn Gebäude neu hergestellt oder als neues Gebäude angeschafft werden. Ein Gebäude ist zum Zeitpunkt der Anschaffung neu, wenn es bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.
  • Die Regelung wird auf solche Herstellungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag/die Bauanzeige in den Jahren 2016 bis Ende 2018 gestellt wird. Auch für Fälle der Anschaffung eines neuen Gebäudes wird auf das Datum des Bauantrages abgestellt. Auf den Zeitpunkt der Fertigstellung kommt es für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung grds. nicht an. Allerdings kann die Sonderabschreibung erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung erfolgen.
  • Die begünstigten Flächen müssen mindestens 10 Jahre nach Fertigstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt insoweit zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung.
  • Die Sonderabschreibung soll nicht flächendeckend, sondern nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten. Die Förderung ist daher auf ein ausgewiesenes Fördergebiet beschränkt, das an die Mietenstufen des Wohngelds angeknüpft (Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung). Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau um mindestens 5 Prozent oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt, sollen zum Fördergebiet gehören. Zusätzlich werden auch Gebiete mit Mietpreisbremse (auf Grund des § 556d BGB) und Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze (auf Grund des § 558 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB) in das förderfähige Gebiet einbezogen.

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