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Ziel des Gesetzes

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer neuen vorvertraglichen Auskunftsverpflichtung des Vermieters bereits bei Begründung des Mietverhältnisses vor. Der Mieter soll demnach bereits zu diesem Zeitpunkt erfahren, ob der Vermieter sich auf eine über der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn liegende Vormiete beruft oder später berufen kann. Darüber hinaus soll der Umlagesatz, mit dem der Vermieter die Kosten einer Modernisierung an die Mieter weitergeben kann, in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (sog. Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze) für die Dauer von zunächst fünf Jahren von 11 auf 8 Prozent abgesenkt werden.

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