Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt auf einer Ergänzung von § 169 GVG. Das bislang bestehende umfassende Verbot in § 169 Satz 2 GVG soll durch folgende Neuerungen gelockert werden:
- Zulassung der Tonübertragung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen Nebenraum für Medienvertreter (§ 169 Abs. 1 Satz 3 bis 5 GVG-E)
- Zulassung einer audio-visuellen Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung (Archivaufzeichnungen gem. § 169 Abs. 2 GVG-E)
- Eröffnung der Möglichkeit für die obersten Gerichtshöfe des Bundes, die Verkündung ihrer Entscheidungen künftig von Medien übertragen zu lassen (§ 169 Abs. 3 GVG-E)