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Ziel des Gesetzes

Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt auf einer Ergänzung von § 169 GVG. Das bislang bestehende umfassende Verbot in § 169 Satz 2 GVG soll durch folgende Neuerungen gelockert werden:

  • Zulassung der Tonübertragung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen Nebenraum für Medienvertreter (§ 169 Abs. 1 Satz 3 bis 5 GVG-E)
  • Zulassung einer audio-visuellen Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung (Archivaufzeichnungen gem. § 169 Abs. 2 GVG-E)
  • Eröffnung der Möglichkeit für die obersten Gerichtshöfe des Bundes, die Verkündung ihrer Entscheidungen künftig von Medien übertragen zu lassen (§ 169 Abs. 3 GVG-E)

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