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Ziel des Gesetzes

Arten der außergerichtlichen Streitbeilegung

Die Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung werden, heißt es in der Begründung zum Referentenentwurf eines Mediationsgesetzes bereits in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen erwähnt (vgl. § 278 Absatz 5 Satz 2 ZPO, §§ 135 Absatz 1 Satz 1 und 156 Absatz 1 Satz 3 FamFG). Neben der außergerichtlichen Mediation gehören zu den Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung die in zahlreichen Landesgesetzen vorgesehenen Schlichtungs-, Schieds- und Gütestellenverfahren, neuere Schiedsverfahren wie die Adjudikation sowie die Verfahren des sog. Mini Trial und der sog. Early Neutral . Diese Verfahren würden in den verschiedensten Ausprägungen und Kombinationen praktiziert, und es sei davon auszugehen, dass die Entwicklung neuer innovativer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung weiter vorangehen werde. Dennoch würden in Deutschland nach wie vor sehr viele Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen.

Gesetzliche Anreize zur einverständlichen Steitbeilegung

Der Gesetzgeber könne jedoch auch Anreize für eine einverständliche Streitbeilegung schaffen, um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden nachhaltig zu fördern und die staatlichen Gerichte zu entlasten.
Um die Streitkultur in Deutschland nachhaltig zu verbessern, stärkte der Entwurf insbesondere die außergerichtliche Mediation.
Der Entwurf unterscheide nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Streitigkeiten, sondern stelle die Mediation insgesamt auf eine einheitliche Grundlage und vermeide so eine ansonsten drohende Rechtszersplitterung.

Regelungen für das Mediationsverfahren

Um die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu gewährleisten, soll eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht für Mediatorinnen und Mediatoren eingeführt. Daraus folge zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht für Mediatorinnen und Mediatoren in der ZPO und allen auf sie verweisenden Verfahrensordnungen.
Der Entwurf stelle auch die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen sicher und ermögliche es den Parteien zukünftig, eine in einer Mediation abgeschlossene Vereinbarung einfach und kostengünstig für vollstreckbar erklären zu lassen.
Kein Regelungsbedarf bestehe im Hinblick auf die Verjährung. Denn die Verjährung sei bereits nach geltendem Recht nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben; eine Mediation stellt eine solche Verhandlung dar. Daher bestehe auch kein Umsetzungsbedarf im Hinblick auf die Mediations-RL.
Schließlich schaffe der Entwurf eine Rechtsgrundlage in allen Verfahrensordnungen mit Ausnahme der Strafprozessordnung (StPO), um den Parteien eine außergerichtliche Konfliktbeilegung oder – soweit vom Landesrecht vorgesehen – eine richterliche Mediation vorschlagen zu können.
Da die Mediation ein Verfahren sei, das noch stark in der Entwicklung begriffen ist, beschränke sich der Entwurf darauf, grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatorinnen und Mediatoren, einige Tätigkeitsbeschränkungen sowie eine (allgemeine) Aus- und Fortbildungsverpflichtung zu regeln.
Die Vorschriften des Mediationsgesetzes (MediationsG) sollen für alle Mediatorinnen und Mediatoren gelten, auch für die richterlichen Mediatorinnen und Mediatoren.

zum Überblick über das Gesetzesvorhaben

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