beck-aktuell_Gesetzgebung_Logo_Welle_trans
aktuell_gesetzgebung

Ziel des Gesetzes

Referentenentwurf vom 13.06.2012

1. Allgemeines

Mit dem Gesetzentwurf soll laut der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sind als andere Werkvermittler. Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, solle ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden.

Damit werde den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Presseverlage sollen auch die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen können und gewerbliche Nutzer für die Nutzung Lizenzen erwerben müssen.          Ausgenommen sei die reine Verlinkung und Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit.

2. Die wesentlichen Regelungen im Überblick

Erforderlichkeit eines Leistungsschutzrechtes

Mit der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage solle dem neu entstandenen Schutzbedürfnis der Presseverleger Rechnung getragen werden. Vor der digitalen sei diesem durch den gesetzlichen Schutz für die veröffentlichten Texte und Fotos hinreichend Rechnung getragen worden. Heute würden jedoch andere gewerbliche Nutzer für die eigene Wertschöpfung systematisch auf die verlegerische Leistung zugreifen und diese in einer Weise nutzen, die über das bloße Verlinken weit hinausgeht. Daher müssten die wirtschaftlichen Interessen von Presseverlegern auf der einen Seite und kommerziellen Nutzern auf der anderen Seite neu austariert werden. Das neue Leistungsschutzrecht könne und solle aber auch kein Korrektiv für Strukturveränderungen des Marktes sein. Es sei an den Presseverleger selbst, darauf mit neuen Angeboten zu reagieren.

Nebeneinander von Leistungsschutzrecht und Urheberrecht

Das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverleger, das neben dem bestehenden rechtlichen  Schutz der Urheber gewährt werden soll, soll auch den Belangen der Urheber, das heißt vor allem der Journalisten, gerecht werde. Dies gewährleiste die ausdrückliche Regelung des Verhältnisses beider Rechte in § 87g Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), wonach das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers nicht zum Nachteil des Urhebers geltend gemacht werden könne. Zudem stellt § 87h UrhG die angemessene Beteiligung des Urhebers an der Vergütung, die durch die Lizenzierung des neuen Leistungsschutzrechts generiert wird, sicher.

Schutz bloßer Verlinkung und Zitierfreiheit

Da geänderte Rahmenbedingungen für Presseverleger im Internet zugleich die Rahmenbedingungen für die Internet-Nutzung insgesamt betreffen, soll das neue Leistungsschutzrecht nur in dem begrenzten Umfang gewährleistet werden, wie dies zum Schutz berechtigter verlegerischer Interessen erforderlich ist. Der Informationsfluss im Internet soll durch die vorgeschlagene Regelung nicht beeinträchtigt werden. Schon im Jahre 2003 hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 – „Paperboy“), dass eine bloße Verlinkung keine Verletzung des Urheberrechts ist. Dies solle auch hinsichtlich der Verletzung des neuen Leistungsschutzrechts für Presseverlage gelten.
Für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger sollen ferner auch die Schranken des Urheberrechts gelten, also vor allem auch die Zitierfreiheit. Dies garantiere den Fortbestand der Rechte und Interessen der Verbraucher.

Eigenes Schutzrecht für Presseverleger

Mit der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger soll den Presseverlagen ein eigenes Schutzrecht gewährt werden, das ihnen ermöglicht, einfacher und umfassender gegen Rechtsverletzungen im Internet vorzugehen. Presseverleger müssten bei Verletzungshandlungen nun nicht mehr den komplexen Nachweis der Rechtekette führen, sondern könnten unmittelbar aus eigenem Recht vorgehen und insbesondere auch Unterlassungsansprüche geltend machen.

Referentenentwurf vom 27.07.2012

Änderungen gegenüber dem ersten Referentenentwurf

Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage soll den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt werden, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Jedoch sei ein Schutz nur vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die Anbieter von Suchmaschinen geboten, da deren Geschäftsmodell in besonderer Weise darauf ausgerichtet sei, für die eigene Wertschöpfung auf die verlegerische Leistung zuzugreifen. Nicht erfasst werden sollen deshalb andere Nutzer, wie z.B. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer. Die vorgeschlagene Regelung bedeute damit keine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten für andere Nutzer und für Verbraucher. Ihre Rechte und Interessen würden durch das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt.
Presseverlage sollen nur von Anbietern von Suchmaschinen die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen können. Nur diese sollen für die Nutzung Lizenzen erwerben müssen. Ausgenommen bleibt weiterhin die reine Verlinkung und Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit.

› zum Überblick über das Gesetzesvorhaben

Diese Meldung teilen:

Anzeigen

Neuerscheinungen bei C.H.BECK

Teilen:

Menü