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Ziel des Gesetzes

Der Gesetzentwurf, der zum 01.01.2017 in Kraft treten soll, enthält folgende Regelungen:

  • Equal-Pay-Anspruch: Leiharbeitnehmer sollen künftig grundsätzlich nach neun Monaten Einsatz in einem Unternehmen einen Anspruch auf den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Hiervon soll durch Branchenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeitsbranche abgewichen werden können, wenn die Zuschläge spätestens nach sechs Wochen einsetzen und spätestens nach 15 Monaten ein Lohn erreicht wird, der von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Lohn der Einsatzbranche festgelegt wird.
  • Höchstüberlassungsdauer allgemein: Künftig soll grundsätzlich eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten bestehen: Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen die Leiharbeitnehmer entweder vom Einsatzbetrieb übernommen oder aus dem Entleihbetrieb abgezogen werden. Durch Tarifvertrag der einzelnen Einsatzbranchen soll eine längere Überlassung erlaubt werden können - ohne Grenze nach oben.
  • Höchstüberlassungsdauer – Besonderheiten bei nicht tarifgebundenen Entleihern: Nicht tarifgebundene Entleiher sollen entweder einen Tarifvertrag mit einer festgelegten Überlassungshöchstdauer 1:1 mittels Betriebsvereinbarung nachzeichnen oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist. Legt der Tarifvertrag für eine solche betriebliche Öffnungsklausel selbst keine konkrete Überlassungshöchstdauer fest, können tarifungebundene Entleiher bei Nutzung der Öffnungsklausel nur eine Überlassungshöchstdauer von maximal 24 Monaten vereinbaren. Legt der Tarifvertrag eine konkrete Überlassungshöchstdauer für die Öffnungsklausel fest, können auch tarifungebundene Entleiher die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen, wenn sie eine Betriebsvereinbarung abschließen.
  • Streikbrecher-Einsatz: Entliehene Arbeitnehmer sollen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen. Konkret soll ihr Einsatz in einem Betrieb, der von einem Arbeitskampf betroffenen ist, künftig nur möglich sein, wenn sichergestellt ist, dass nicht Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden.
  • Personalgestellung: Der Gesetzentwurf regelt auch Personalgestellungen im öffentlichen Dienst und im kirchlichen Bereich. Personalgestellungen sollen bei Aufgabenverlagerungen zum Bestandsschutz der Arbeitnehmer sowie bei Abordnungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung möglich bleiben.
  • Bekämpfung von Schein-Werkverträgen: Um missbräuchliche Gestaltungen zu bekämpfen und die sog. "Vorratsverleiherlaubnis" abzuschaffen, sollen Arbeitgeber eine Arbeitnehmerüberlassung von vornherein offenlegen müssen. Ihnen soll damit die Möglichkeit entzogen werden, ihr Verhalten nachträglich als Leiharbeit "umzudeklarieren" und damit zu legalisieren.
  • Definition des Arbeitnehmer-Begriffs: Es soll erstmals gesetzlich definiert werden, wer Arbeitnehmer ist. Hierzu sollen die entsprechenden Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzlich festgeschrieben werden, gleichzeitig allerdings eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles maßgeblich bleiben. Die Regelung orientiert sich an einem Vorschlag des Bundes der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit.
  • Beteiligung des Betriebsrats: Die Informationsrechte des Betriebsrats sollen ausweislich des Entwurfs gesetzlich klargestellt werden. Anders als bislang soll für jeden mit einem Blick in das Gesetz klar werden, dass Betriebsräte das Recht haben, über Art und Umfang der vergebenen Aufgaben und die vertragliche Ausgestaltung der eingesetzten Werkvertragsnehmer informiert zu werden.

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