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Ziel des Gesetzes

Vorschlag für eine Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (CDS)

Ziel des Verordnungsvorschlags der Kommission ist die Schaffung eines harmonisierten Rahmens für koordinierte Maßnahmen auf europäischer Ebene, die Verbesserung der Transparenz und die Verringerung von Risiken, teilte die Europäische Union in ihrem Presseraum mit. In diesem neuen Rahmen sollen die – nationalen und europäischen – Regulierungsbehörden mit eindeutigen Befugnissen ausgestattet werden, um handeln zu können, wenn dies nötig ist. Gleichzeitig soll eine Fragmentierung des Marktes verhindert und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet werden.

Leerverkauf

Unter Leerverkauf versteht man den Verkauf eines Wertpapiers, das sich nicht im Eigentum des Verkäufers befindet und das dieser zu einem späteren Zeitpunkt erwerben will, um es liefern zu können. Bei ungedeckten Leerverkäufen hat sich der Verkäufer die Wertpapiere vor dem Verkauf nicht geliehen bzw. auch keine entsprechende Leihvereinbarung getroffen. In solchen Fällen bestehe die Gefahr, dass die Abwicklung scheitert, d. h. die Transaktion nicht abgeschlossen werden kann. Seit Beginn der Finanzkrise haben viele Mitgliedstaaten Maßnahmen getroffen, mit denen Leerverkäufe ausgesetzt oder verboten wurden. In Deutschland wurde dazu das Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte erlassen (vgl. BGBl. 2010, Teil 1 Nr. 38, S. 945, pdf-Datei, hinterlegt beim Bundesanzeiger Verlag

Mehr Transparenz

Problematisch an der momentanen Situation sei, dass die Marktteilnehmer und die Regulierungsbehörden nur schwer feststellen könnten, welche Wertpapiere „leer“ gehandelt würden und in welchem Gesamtumfang dies geschehe. Daher sollen künftig an den Handelsplätzen alle Leerverkäufe in Aktien als solche gekennzeichnet werden müssen („Flagging“), so dass die Regulierungsbehörden wissen, bei welchen Transaktionen es sich um Leerverkäufe handelt. Zudem müssten Investoren signifikante Netto-Short-Positionen in Aktien offen legen, sobald bestimmte Schwellenwerte erreicht seien: bei 0,2 % des aufgelegten Aktienkapitals soll eine Mitteilung an die Regulierungsbehörden, bei einem höheren Schwellenwert (0,5 %) eine Offenlegung gegenüber dem Markt erfolgen. Die Marktteilnehmer würden so besser informiert, die Regulierungsbehörden können die Märkte beobachten und entstehende Risiken entdecken. Im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln könnten mögliche Risiken hinsichtlich der Stabilität der einschlägigen Märkte einfacher festgestellt werden, da die Regulierungsbehörden Daten über Short-Positionen erhalten, einschließlich Positionen, die sich aus Credit Default Swaps (Derivate, die als eine Art Versicherung gegen Ausfallrisiken betrachtet werden) für öffentliche Schuldtitel ergeben.

Klare Befugnisse für die Regulierungsbehörden und ein koordinierter Europäischer Rahmen

Die nationalen Regulierungsbehörden sollen mit eindeutigen Befugnissen ausgestattet werden, um in Ausnahmesituationen Leerverkäufe jedes Finanzinstruments befristet zu beschränken oder zu untersagen, wobei eine Koordinierung durch die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) vorgesehen sei. Die ESMA soll die Befugnis erhalten, Stellungnahmen an zuständige Behörden zu richten, die in Ausnahmesituationen intervenieren und unter bestimmten Voraussetzungen eigenständig befristete Maßnahmen mit direkter Wirkung zu ergreifen und Leerverkäufe zu beschränken oder zu verbieten.

Trete bei einem Finanzinstrument innerhalb eines einzigen Tages ein signifikanter Kursverfall ein, so seien die nationalen Regulierungsbehörden dazu befugt, Leerverkäufe in diesem Instrument bis zum Ende des nächsten Handelstages zu beschränken. Dadurch könnten die Regulierungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um in gegenseitiger Abstimmung einen Kursverfall, der durch Leerverkäufe auf unruhigen Märkten weiter verstärkt werden kann, abzuschwächen oder zu stoppen. Ferner würden sich die Kosten für die Einhaltung der Rechtsvorschriften verringern, die den Marktteilnehmern derzeit aufgrund der Divergenzen zwischen den nationalen Regelungen entstehen.

Die Bekämpfung der besonderen Risiken durch ungedeckte Leerverkäufe

Da ungedeckte Leerverkäufe eine erhöhte Gefahr für das Scheitern von Transaktionen darstellten, sollen Leerverkäufe nur gestattet sein, wenn der Investor sich die betreffenden Instrumente geliehen, eine Leihvereinbarung getroffen oder von einem Dritten die Zusage erhalten hat, die Instrumente zu lokalisieren und zu reservieren, so dass sie bis zum Fälligkeitsdatum der Geschäftsabwicklung (spätestens 4 Tage nach der Transaktion) geliefert werden können. Die Handelsplätze müssten sicherstellen, dass geeignete Vorkehrungen für Eindeckungsverfahren (Buy-In) mit Aktien oder öffentlichen Schuldtiteln bestehen, und dass Geldstrafen zu entrichten sind und weitere Leerverkäufe verboten werden, falls die Abwicklung einer Transaktion scheitert.

Im Vorschlag seien auch bestimmte Ausnahmen vorgesehen – zum Beispiel für einige genau beschriebene Tätigkeiten, die eine wichtige Rolle für die Bereitstellung von Liquidität spielen oder entscheidende Bedeutung für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Primärmärkte für Anleihen haben.

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