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Ziel des Gesetzes

1. Maßnahmenpaket des Bundesjustizministeriums

Das Bundesjustizministerium hat am 32.01.2008 Vorschläge zum besseren Schutz von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderung vorgelegt.

 

 

Pflicht des Darlehensgebers zum Angebot nicht abtretbarer Darlehensverträge

Kreditinstitute sollen künftig auch Darlehen anbieten, die nicht veräußert werden dürfen. Damit werde ausgeschlossen, dass der Darlehensnehmer plötzlich mit einer neuen Bank – bzw. einem Finanzinvestor – konfrontiert wird. Die Bank soll den Kreditinteressenten vor Abschluss eines Kreditvertrages von sich aus auf dieses Angebot und dessen Konditionen hinweisen müssen. Der Bankkunde soll dann wählen können, ob er einen Kredit aufnimmt, der weiterverkauft werden kann, oder ob er dieses Risiko gegen einen Zinsaufschlag ausschließen will.

 

Verpflichtung des Darlehensgebers zu Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages

Der Kreditgeber soll künftig verpflichtet werden, den Darlehensnehmer vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten: Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen müssen oder ihn darauf hinweisen müssen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird. Damit soll der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, die anstehenden Veränderungen zu überblicken und sich darauf einstellen zu können.

 

Pflicht zur Anzeige der Abtretung der Darlehensforderung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers

Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, soll der Kunde künftig unverzüglich darüber informiert werden müssen. So könne er die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers kennenlernen und sich rechtzeitig entscheiden, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm fortsetzen möchte.

 

Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Grundstücksdarlehen

Das noch geltende Recht enthält einen besonderen Kündigungsschutz, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist und mit seinen Ratenzahlungen nur geringfügig in Rückstand gerät. Künftig soll es auch bei Grundstücksdarlehen einen besonderen Kündigungsschutz geben.

 

Nicht abtretbare Unternehmenskredite

Nach noch geltendem Recht kann ein Unternehmer mit seiner Bank nicht vereinbaren, dass die Forderung aus seinem Darlehen nicht abgetreten wird. Diese Sonderregelung für Unternehmer soll nun gelockert werden: Auch Unternehmer sollen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, nicht abtretbare Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten zu schließen.

 

Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde

Bei Abschluss eines Kreditvertrages werde häufig notariell vereinbart, dass der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Betreibe der Kreditgeber trotz ordnungsgemäßer Ratenzahlung die Zwangsvollstreckung, habe der Darlehensnehmer später grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Das gelte nach dem derzeit noch geltenden Recht aber nur, wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft. Nach dem Vorschlag von Bundesjustizministerin Zypries soll es künftig nicht mehr auf ein Verschulden ankommen.

 

 

2. Bundesratsentwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)

Der Bundesrat hat am 25.04.2008 einen Gesetzentwurf beschlossen, der dem besseren Verbraucherschutz bei Veräußerung von Immobilienkrediten dient soll.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Grundstückseigentümer Einreden aus dem Sicherungsvertrag zwischen ihm und dem ursprünglichen Gläubiger auch dem neuen Erwerber der Grundschuld dauerhaft entgegenhalten dürfen soll. Einen so genannten gutgläubigen einredefreien Erwerb soll es zukünftig nicht mehr geben. Der Kreditnehmer soll zudem besser über den Weiterverkauf seiner Verbindlichkeiten informiert werden müssen. Weitere verbraucherfreundliche Bestimmungen seien auch bei den Kündigungsvoraussetzungen geplant.

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