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Ziel des Gesetzes

Die im Fall einer Konzerninsolvenz zu eröffnenden Einzelverfahren über die Vermögen konzernangehöriger Unternehmen sollen besser aufeinander abgestimmt werden. Der Entwurf verfolgt dabei zwei aufeinander aufbauende Ansätze: Zum einen sollen Rechtsgrundlagen geschaffen werden, die für eine koordinierte Insolvenzabwicklung im Konzernkontext benötigt werden. Hierzu gehören insbesondere Gerichtsstandsregelungen, die es ermöglichen sollen, dass sämtliche Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig gemacht werden können. Zum anderen soll ein neues Koordinationsverfahren die Abstimmung der Einzelverfahren verbessern, ohne die Selbstständigkeit der Einzelverfahren in Frage zu stellen. In seinem Rahmen soll eine Person als Koordinationsverwalter mit der Koordination der Einzelverfahren betraut werden. Seine Aufgabe besteht darin, Vorschläge für die abgestimmte Insolvenzverwaltung auszuarbeiten.

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