beck-aktuell_Gesetzgebung_Logo_Welle_trans
aktuell_gesetzgebung

Ziel des Gesetzes

Entlastungen für Kleinstunternehmen

Mit dem geplanten Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz möchte die Bundesregierung die deutsche Wirtschaft durch Erleichterungen bei den Bilanzvorschriften entlasten, teilt das Bundesjustizministerium mit. Kleinstkapitalgesellschaften sollen künftig nicht den strengen Veröffentlichungspflichten der Rechnungslegung, wie sie sonst für Großunternehmen gelten, unterliegen. Die Erleichterung betreffe rund 500.000 Unternehmen und soll für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt.

Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss aufgenommen werden müssen, werde durch das Gesetz erheblich reduziert. Zudem müsse der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern lediglich beim Bundesanzeiger hinterlegt und dann nur auf Anfrage Dritter zur Verfügung gestellt werden.

Umsetzung der EU-Micro-Richtlinie 2012/6/EU

Die EU-Micro-Richtlinie 2012/6/EU gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für bestimmte Kleinstunternehmen Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen in der Rechnungslegung zu schaffen. Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten würden diese Vorgaben oft als Belastung wahrgenommen; gleichzeitig konzentriere sich das Interesse von Personen, die die Jahresabschlüsse nutzen, häufig auf die Nachfrage weniger Kennzahlen.

Mit der Gesetzesänderung sollen nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für solche Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll weiter reduziert werden

Das Gesetz soll alle Kleinstkapitalgesellschaften erfassen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700 000 Euro, Bilanzsumme bis 350 000 Euro und eine durchschnittliche Zahl von zehn beschäftigten Arbeitnehmern. Insgesamt könnetn mehr als 500 000 Untenehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren.

Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung

  • Kleinstunternehmen sollen auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten können, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus sollen weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt werden (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens soll die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung erfolgen. Im Fall der Hinterlegung sollen Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten können.

Diese Meldung teilen:

Anzeigen

Neuerscheinungen bei C.H.BECK

Teilen:

Menü