Der Gesetzentwurf sieht Anpassungen an EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung und nationale Gesetzesänderungen vor sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.
Es sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen geplant:
– Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren
zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG)
– Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen
für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG)
– Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG)
– Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
– Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
– Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
– Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO)
– Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 53
AO)
– Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Absatz 6 und der §§ 13d und 28 Absatz 3
ErbStG
– Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach
§ 32c EStG
– Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
– Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 5 Satz 4 UStG)
– Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG)
– Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 BierStG, §§ 41, 51 BierStV)
– Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG)