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Ziel des Gesetzes

Das Jahressteuergesetz 2013 soll der Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union sowie an internationale Entwicklungen (OECD) und der Umsetzung weiterer Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts dienen, heißt es in der Begründung zum Referentenentwurf. Weitere Maßnahmen würden zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes aufgreifen, der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren dienen. Hervorzuheben sind unter anderem folgende Regelungen:

1. Schaffung eines EU-Amtshilfegesetzes

Mit dem EU-Amtshilfegesetz soll die „Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG“ (Amtshilferichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Amtshilferichtlinie ersetzt die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (EG-Amtshilfe-Richtlinie). Gleichzeitig tritt das damit überholte EG-Amtshilfe-Gesetz (EGAHiG) außer Kraft.

Mit der Amtshilferichtlinie soll vor allem die effiziente – in Teilbereichen auch neue – Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) gestärkt werden, um Steuern bei grenzüberschreitenden Aktivitäten ordnungsgemäß festsetzen zu können. Dazu werden durch die Amtshilferichtlinie gewisse Prüfungsmöglichkeiten und Mindeststandards festgelegt. Außerdem wird der OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch für Besteuerungszwecke, wie er sich insbesondere aus Artikel 26 des OECD-Musterabkommens ergibt (OECD-Standard) verbindlich für alle Mitgliedstaaten implementiert. Dieser OECD-Standard verpflichtet die Mitgliedstaaten, sich auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Beweisausforschungen („fishing expeditions“) sind jedoch ausgeschlossen. Eine Übermittlung von Informationen kann nicht mehr deshalb abgelehnt werden, weil der übermittelnde Mitgliedstaat kein eigenes Interesse daran hat oder weil diese Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile einer Person beziehen. Damit wird ein in sich schlüssiges System des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten etabliert.

Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen neben der Schaffung so genannter zentraler Verbindungsbüros in allen Mitgliedstaaten sowie der Einführung elektronischer Standardformblätter und Übermittlungsfristen auch die stufenweise Entwicklung eines automatischen Informationsaustauschs und die Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit durch weitergehende Anwesenheits- und Teilnahmemöglichkeiten an behördlichen Ermittlungen.

Die Funktionsfähigkeit der in der Amtshilferichtlinie vorgesehenen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unterliegt zudem einer Evaluation durch die Europäische Kommission.

2. Änderung von Steuergesetzen

Unmittelbare Umsetzung von EU-Recht

Eine unmittelbare Umsetzung von EU-Recht erfolge darüber hinaus durch folgende Rechtsänderungen:

  • Mit den Änderungen des § 43b EStG, der Anlage 2 zum EStG, des § 8b Absatz 9 und § 34 Absatz 7 KStG sowie des § 9 Nummer 4 GewStG wird die Regelung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Dividendenzahlungen und anderen Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften an die Neufassung der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (sog. Mutter-Tochter-Richtlinie) angepasst.
  • Im Umsatzsteuergesetz wird durch die Änderung des § 3a Absatz 3 UStG Artikel 4der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung fristgerecht umgesetzt. Zugleich wird durch Änderungen der §§ 14 und 14a UStG die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (sog. Rechnungsstellungsrichtlinie) umgesetzt.

Materiellrechtliche Änderungen

Neben diesen zwingend umzusetzenden Rechtsanpassungen enthalte der Gesetzentwurf auch folgende besonders hervorzuhebende materiellrechtliche Änderungen:

  • Als eine Maßnahme zur Umsetzung des Regierungsprogramms Elektromobilität wird in das Einkommensteuergesetz eine Regelung zum Nachteilsausgleich für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen aufgenommen.
  • Eine Verfahrensvereinfachung für den Arbeitnehmer wie für die Finanzverwaltung bedeutet die Antragsmöglichkeit für den Arbeitnehmer, die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf zwei Kalenderjahre zu verlängern. Damit braucht der Arbeitnehmer den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt nicht mehr jährlich zu stellen.
  • Das Verfahren der Anmeldung der Feuerschutzsteuer soll durch die Option, diese künftig elektronisch abzugeben, modernisiert und vereinfacht werden.
  • Um den international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz (OECD-Standard) uneingeschränkt auf internationale Betriebsstättenfälle anwenden zu können, ist die Schaffung einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage in § 1 AStG notwenig. Außerdem wird diese Vorschrift zur Vermeidung von rechtlichen Risiken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit für Sachverhalte unter Beteiligung von Personengesellschaften oder Mitunternehmerschaften ergänzt.

Redaktionelle Maßnahmen

Außerdem erfolgen diverse Maßnahmen mit überwiegend technischem Charakter zur Anpassung an Änderungen anderer Vorschriften (Folgeänderungen) und weitere redaktionelle Maßnahmen.

  • redaktionelle Anpassungen der Steuergesetze an den Vertrag von Lissabon,
  • Folgeanpassungen an die Abschaffung der Wehrpflicht,
  • die Anpassung weiterer steuerlicher Vorschriften beim Kapitalertragsteuerabzug sowie
  • Detailregelungen zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung und Folgeänderungen
  • im Fünften Vermögensbildungsgesetz.

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