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Ziel des Gesetzes

Das Jahressteuergesetz 2009 dient laut Begründung zum Regierungsentwurf der Umsetzung einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die verschiedene Bereiche des Steuerrechts betreffen. Mit dem Gesetz verfolge die Bundesregierung im Einzelnen folgende Ziele:
1. Umsetzung notwendiger und politisch bedeutsamer steuerrechtlicher Änderungen
2. Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union
3. Verhinderung von Steuerausfällen und Sicherung des Aufkommens
4. Vereinfachung des Steuerrechts/ Bürokratieabbau
5. Umsetzung steuerpolitischer Vorhaben des Deutschen Bundestages aus früheren Gesetzgebungsverfahren
6. Umsetzung von Empfehlungen des Bundesrechnungshofs
7. Bereinigung steuerrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch zur Abgeltungsteuer, und Anpassungen des Investmentsteuergesetzes an die Abgeltungsteuer

1. Umsetzung notwendiger und politisch bedeutsamer steuerrechtlicher Änderungen
Die Umsetzung notwendiger und politisch bedeutsamer steuerrechtlicher Vorschriften bilde dabei einen Schwerpunkt des Gesetzentwurfs. Hervorzuheben seien insbesondere folgende Maßnahmen der einzelnen Regelungsbereiche:

  •   Ausschluss von Körperschaften, die extremistisches Gedankengut fördern, von der Gemeinnützigkeit, § 51 AO
  • Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Kulturfördervereine, § 10b Abs. 1 EStG
  • Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, § 3 Nr. 34 EStG
  • Behandlung von Altverlusten aus Stillhaltergeschäften, § 22 Nr. 3 EStG
  • Regelung zur Nichtanwendung der Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld/kindbedingten Steuerfreibeträgen bei der Eigenheimzulage, § 19 Eigenheimzulagengesetz
  • Gesetzliche Festschreibung der bisherigen Verwaltungspraxis zum steuerlichen Querverbund (§8 Abs. 7 KStG)
  • Einbeziehung der Namensliste i. S. d. § 1 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetzes in die Übergangsregelung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG a. F., § 52 Abs. 4a EStG
  • Steuerrechtliche Haftung im Vereinsrecht: Reihenfolge der Inanspruchnahme bei der Veranlasserhaftung, § 10b Abs. 4 Satz 4 EStG

2. Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist nach der Gesetzesbegründung die Anpassung steuerrechtlicher Regelungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union:

  • Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG und Anpassung an den EG-Vertrag
  • Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Bereich der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige, §§ 50, 50a EStG
  • Umsatzsteuerbefreiung für ambulante und stationäre Heilbehandlungsleistungen, § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG
  • Familienstiftung mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat, § 15 Abs. 6 AStG

3. Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerausfällen bzw. zur Sicherung des Aufkommens
In einem Gemeinwesen gibt es laut Begründung iele Aufgaben, die der Staat für seine Bürger wahrnimmt. Seine Leistungen finanziert er mit Steuereinnahmen, die die wichtigste Einnahmequelle darstellen. Der Gesetzentwurf diene daher auch der Verhinderung von Steuerausfällen und der Sicherung des Steueraufkommens. Zu nennen seien hier insbesondere folgende Maßnahmen:

  •   Neufassung der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge, § 1 Abs. 3 InvStG
  • Verluste bei beschränkter Haftung: Auswirkung von Einlagen, § 15a EStG
  • Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in eine Freizone, § 6 Abs. 1 UStG
  • Verlängerung der Vervolgungsverjährungsfristen für Steuerstraftaten, § 376 AO
  • Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen, § 15 Abs. 1b UStG
  • Besteuerung von Provisionserstattungen bei „Riester"-Fondssparplänen, § 22 Nr. 5 EStG

4. Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts / Bürokratieabbau
Mehrere Änderungen dienen, wie aus der Gesetzesbegründung folgt, der Vereinfachung des Steuerrechts und dem Abbau von Steuerbürokratie. Zu nennen sind hier insbesondere:

  • Aufhebung der in § 68 Abs. 2 EStG genannten besonderen Mitwirkungspflichten
  • Anhebung des Mindestbetrags zur Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen auf 400 € im Kalenderjahr bzw. 100 € im Vorauszahlungszeitpunkt sowie für Erhöhungen auf 100 € und für nachträgliche Erhöhungen auf 5.000 €, § 37 Abs. 5 EStG
  • Möglichkeit der Verlagerung der DV-gestützten Buchführung in EU-Staaten und bestimmte EWR-Staaten, § 146 Abs. 2a und 2b AO

5. Umsetzung steuerpolitischer Vorhaben des Deutschen Bundestages aus früheren Gesetzgebungsverfahren

  • Einführung eines optionalen Faktorverfahrens bei der Lohnsteuer von Ehegatten, § 39f EStG-neu

6. Umsetzung von Empfehlungen des Bundesrechnungshofs

  • Mitteilungspflichten öffentlicher Stellen, § 93a Abs. 1 AO
  • Datenübermittlungspflicht von Behörden an Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung; Einbeziehung der Finanzverwaltung in bestehende Übermittlungspflichten, § 197 Abs. 4 SGB VII

7. Bereinigung steuerrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch zur Abgeltungsteuer, und Anpassungen des Investmentsteuergesetzes an die Abgeltungsteuer

  • Anrechnung ausländischer Steuern im Rahmen der Abgeltungsteuer, § 32d EStG
  • Übergangsregelung für sog. Finanzinnovationen, § 52a Abs. 10 EStG
  • Verschiedene Anpassungen des Investmentsteuergesetzes an die Abgeltungsteuer

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