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Ziel des Gesetzes

Mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 sollen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums zahlreiche steuerrechtliche Vorschriften in unterschiedlichen Bereichen verbessert werden. Dabei sollen Bürokratieabbau und Steuerrechtsvereinfachung im Vordergrund stehen.

Hervorzuheben sind laut Bundesfinanzministerium insbesondere folgende drei Maßnahmen:

1. Einführung des Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehepaaren (§ 39e EStG)

Für Ehepaare mit unterschiedlich hohem Arbeitnehmereinkommen (Steuerklassen III und V) soll im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage eine Verfahrensverbesserung erfolgen. Bisher wirkt die Steuerklasse V aufgrund ihrer hohen steuerlichen Belastung oftmals als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme. Mit dem neuen Verfahren sollen die Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen.

2. Ersatz der Papier-Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren (§ 39f EStG)

Die Umstellung auf das elektronische Verfahren soll Arbeitnehmer, Unternehmen und Gemeinden entlasten. Arbeitnehmer sollen sich künftig nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern brauchen. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit. Dieser kann damit die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen. Da die allermeisten Unternehmen über eine elektronische Lohnabrechnung verfügten, vereinfache sich dadurch ihr Aufwand für das Lohnsteuerverfahren erheblich. Auch die Gemeinden würden in großem Umfang entlastet.

3. Präzisierung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes (§ 42 AO)

Im Steuerrecht ist jeder nach seiner Leistungsfähigkeit gleich zu belasten. Auf Kosten der Allgemeinheit werde jedoch mitunter versucht, dieser Belastung durch Gestaltungen zu entgehen. Rechtlich komplizierte Gestaltungen ohne beachtliche außersteuerliche Gründe würden häufig nur gewählt, um Steuern zu sparen. Eine Vorschrift, die möglichen Missbrauch verhindern soll, existiert bereits. Aufgrund der Ausgestaltung sowie einer nicht immer einheitlichen und unübersichtlichen Rechtsprechung sei sie aber bisher schwer handhabbar. Die Neuregelung beseitige diesen Mangel. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung würden die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen jetzt klar definiert. Der Anwendungsbereich des neuen § 42 Abs. 1 AO soll ausdrücklich auf Fälle mit ungewöhnlichen Gestaltungen begrenzt werden, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe dargelegt werden.

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