Vereinfachung des Geschäftsumfelds
Dieser Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht) zielt laut Begründung zum Richtlinienvorschlag auf die Vereinfachung des Geschäftsumfelds und insbesondere der Rechnungslegungsanforderungen für Kleinstunternehmen ab, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und ihr Wachstumspotenzial besser zu nutzen.
Die geplanten Änderungen sollen zu weniger Verwaltungsaufwand führen und gleichzeitig einen angemessenen Schutz und eine zweckmäßige Unterrichtung der Interessengruppen gewährleisten sowie eine Anpassung der Rechnungslegungsanforderungen für Kleinstunternehmen an die wirklichen Bedürfnisse der Ersteller und Nutzer von Abschlüssen ermöglichen.
Erläuterung des Vorschlags
Die Kommission schlägt vor, eine Option für die Mitgliedstaaten zur Ausnahme der Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht einzuführen, so dass sie keine Jahresabschlüsse mehr erstellen müssen. Folglich schlägt die Kommission die Aufnahme eines neuen Artikels 1a in die Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht vor, der den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten erweitert, so dass sie Kleinstunternehmen von der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht ausnehmen können.
Von einem Kleinstunternehmen im Sinne der vorgeschlagenen Richtlinie spricht man, wenn zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschritten werden: Bilanzsumme von 500.000 EUR, Nettoumsatzerlöse von 1.000.000 EUR oder einer durchschnittlichen Zahl von 10 Beschäftigten während des Geschäftsjahres.
Allerdings führten auch Kleinstunternehmen, Aufzeichnungen über Verkäufe und Geschäfte für eigene Managementzwecke und zur Steuermeldung. Die Richtlinie soll es den Mitgliedstaaten gestatten, die Finanzberichterstattung an solch andere Meldeerfordernisse anzupassen, um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu verhindern. Kleinstunternehmen sollen aber freiwillig auch in Zukunft Jahresabschlüsse erstellen, sie prüfen lassen und zur nationalen Registrierung weiterleiten können.