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Ziel des Gesetzes

Der Entwurf des Bundeskabinetts für ein Investmentänderungsgesetz enthält nach Angaben des Bundesfinanzministeriums folgende Maßnahmen:

1. Deregulierung:
Das Investmentänderungsgesetz soll laut Finanzministerium maßgeblich zum Bürokratieabbau im Finanzsektor beitragen. Die Regelungsdichte wird in einer „Eins-zu-eins“-Anpassung auf die europäischen Harmonisierungsvorgaben zurückgeführt. Durch die Aufhebung oder Vereinfachung von bestimmten Informationspflichten soll die Branche von Kosten in Höhe von rund 8,0 Mio. Euro entlastet. Durch die vereinfachte Genehmigungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll sich außerdem die Markteintrittsdauer für neue Produkte verkürzen.

2. Modernisierung der offenen Immobilienfonds:
Der Entwurf will die Rahmenbedingungen für das Produkt „offene Immobilienfonds“ verbessern.
Verschiedene neue Instrumente sollen es dem Fondsmanagement ermöglichen, offene Immobilienfonds auch in schwierigen Marktsituationen zum Nutzen der Anleger angemessen zu steuern. Dazu gehört die Möglichkeit, von der bisherigen Verpflichtung zur täglichen Rücknahme abzuweichen und die Verpflichtung zur Einführung geeigneter Risikomanagementsysteme.

3. Förderung von Produktinnovationen:
Mit der Schaffung zweier neuer Anlageklassen will man die Markteinführung neuer Produkte ermöglichen. Mittels Infrastrukturfonds (ÖPP-Fonds) soll es künftig möglich sein, in öffentlich-private Partnerschaftsprojekte zu investieren. Mit dem so genannten „Sonstigen Sondervermögen“ soll die Nachfrage der Anleger nach innovativen „Nischenprodukten“, die ihre Mittel zum Beispiel in Edelmetalle oder unverbriefte Darlehensforderungen anlegen, nunmehr auch von regulierten Fonds und nicht nur von Zertifikaten bedient werden können.

4. Verbesserter Anlegerschutz und Corporate Governance:
Durch den Entwurf soll der Standard des Investmentgesetzes bezüglich Corporate Governance und Anlegerschutz weiter entwickelt werden: Er sieht Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Depotbank und des Aufsichtsrates von Kapitalanlagegesellschaften vor. Außerdem soll zum Schutze nationaler Anleger die Beschränkung der Kostenvorausbelastung auf richtlinienkonforme ausländische Investmentfonds erstreckt werden.

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