beck-aktuell_Gesetzgebung_Logo_Welle_trans
aktuell_gesetzgebung

Ziel des Gesetzes

Bislang Anwendung der «Sitztheorie»
Im deutschen Recht gibt es keine geschriebenen Regelungen, welches Recht für Gesellschaften, Vereine und juristische Personen gilt, wenn sie grenzüberschreitend tätig sind. In der Rechtspraxis wurde bislang an den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft und das dort geltende Recht angeknüpft («Sitztheorie»). Auf das Recht, nach dem die Gesellschaft gegründet wurde, kam es dagegen nicht an. Dies hatte zur Folge, dass eine nach ausländischem Recht errichtete Gesellschaft mit Hauptsitz in Deutschland nicht wirksam am Rechtsverkehr teilnehmen konnte, wenn sie nicht gleichzeitig auch die deutschen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben einhielt.

EuGH: Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit
Der Europäische Gerichtshof sieht darin einen Widerspruch zu der innerhalb der Europäischen Union gewährleisteten Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 und 48 EGV). Danach ist eine in einem Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft auch im Staat ihres tatsächlichen Sitzes als rechts- und parteifähig anzusehen, ohne dass zusätzliche Anforderungen am Ort der Niederlassung erfüllt sein müssen.

Regelungen auch für Nicht-Mitgliedstaaten
Neben der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sollen sich die Regelungen aber auch auf das Gründungsrecht von Gesellschaften, Vereine und juristische Personen erstrecken, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum angehören. Dies erleichtere die Rechtsanwendung weiter und vermeide eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Gesellschaften aus verschiedenen Staaten.

 

Eckpunkte des Entwurfs

  • Gesellschaften, Vereine und juristische Personen unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind (Gesellschaftsstatut).
  • Das Gesellschaftsstatut gilt insbesondere für Fragen der inneren Verfassung der Gesellschaft und ihres Auftretens im Rechtsverkehr sowie für die Haftung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder.
  • Das Verfahren der Umwandlung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, das vor allem bei Unternehmenszusammenschlüssen zum Tragen kommt, richtet sich künftig nach dem Recht des Gründungsstaates.
  • Die Gesellschaft kann unter Wahrung ihrer Identität dem Recht eines anderen Staates unterstellt werden, wenn die betroffenen Rechtsordnungen dies zulassen (grenzüberschreitender Rechtsformwechsel).

Diese Meldung teilen:

Anzeigen

Neuerscheinungen bei C.H.BECK

Teilen:

Menü