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Ziel des Gesetzes

Ziele des Gesetzesentwurfs
Nach dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf soll das Insolvenzverfahren im Interesse der Gläubiger einfacher und schneller abgewickelt werden. Es sollen vor allem Impulse für eine wirtschaftliche Betätigung trotz Eintritts der Insolvenz gegeben werden.
Erleichterung der Unternehmensfortführung
Der Gesetzentwurf will die Fortführung von Unternehmen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erleichtern. Das Insolvenzgericht könne künftig im Eröffnungsverfahren anordnen, dass solche sicherungsübereigneten Betriebsmittel nicht an den Gläubiger herauszugeben seien, die für eine Fortführung des Betriebes von wesentlicher Bedeutung seien. Die Gläubigerinteressen würden dadurch gewahrt, dass Zinsen sowie eine Entschädigung für den Wertverlust gezahlt werden müssten, der durch die Nutzung eingetreten sei.
Stärkung der unternehmerischen Eigeninitiative von Schuldnern
Darüber hinaus soll der Schuldner motiviert werden, während des Insolvenzverfahrens eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, wobei der Insolvenzverwalter erklären kann, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Allerdings müssten die Gläubiger einer derartigen Erklärung des Insolvenzverwalters zustimmen. Der Schuldner müsse im Gegenzug von seinen Einkünften soviel an die Insolvenzmasse abführen, wie pfändbar wäre, wenn Arbeitseinkommen erzielt würde.
Transparente Auswahl des Insolvenzverwalters
In dem Gesetzentwurf wird klargestellt, dass „geschlossene Listen“ bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern unzulässig sind. Künftig müssen Insolvenzgerichte die Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller Personen auswählen, die Insolvenzverwaltungen übernehmen wollen. Bei der individuellen Auswahl des Insolvenzverwalters sei jedoch stets der Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren.
Insolvenzbekanntmachungen im Internet
Schließlich sollen laut Entwurf in Insolvenzsachen in Zukunft nur noch elektronische Bekanntmachungen im Internet stattfinden. Alle Insolvenzbekanntmachungen seien auf einer bundeseinheitlichen Internetplattform zu dokumentieren. Dadurch könnten Bekanntmachungskosten gespart werden.

 

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