Mit dem Gesetzesentwurf soll den besonderen Risiken des algorithmischen Hochfrequenzhandels entgegengewirkt werden. So wird mit der Erweiterung der Definition des Eigenhandels um den Hochfrequenzhandel eine Aufsichtslücke geschlossen und die Hochfrequenzhändler werden unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestellt.
Zudem werden strengere Anforderungen an den algorithmischen Handel gestellt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften, die den algorithmischen Handel betreiben, müssen künftig organisatorisch sicherstellen, dass ihre Handelssysteme derart ausgestaltet sind, dass Störungen des Marktes unterbleiben.
Ferner wird klargestellt, dass bestimmte Handelspraktiken, welche ohne Handelsabsicht getätigt werden, um das Funktionieren der Handelssysteme zu stören oder zu verzögern oder andere Handelsteilnehmer zu täuschen, als Marktmanipulation anzusehen sind.
Des Weiteren wird neben der Einführung einer Gebühr bei exzessiver Nutzung der Handelssysteme die Verpflichtung für Handelsteilnehmer eingeführt, ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften zu gewährleisten. Auch wird eine Mindestpreisänderungsgröße eingeführt, um dem Trend zu immer kleineren Mindestpreisänderungsgrößen entgegenzuwirken. Um ein Ausweichen auf multilaterale Handelssysteme zu verhindern, werden diese Regelungen auch auf multilaterale Handelssysteme anzuwenden sein.
Um diese Ziele zu erreichen, sieht der Gesetzentwurf Änderungen des Börsengesetzes, des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, des Investmentgesetzes, der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung sowie des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vor.