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Ziel des Gesetzes

Nach dem von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries am 27.03.2007 vorgestellten Eckpunktepapier zur gerichtlichen Klärung der Abstammung wird es künftig zwei Verfahren geben:
I. Verfahren auf Klärung der Abstammung
II. Anfechtung der Vaterschaft

I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)

1. Die neue Regelung sieht laut Justizministerium vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
2. Der Anspruch soll im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sein. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.
3. Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.

II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n.F.)

1. Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied soll die Wahl haben, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
2.  Für die Anfechtung der Vaterschaft soll auch in Zukunft eine Frist von zwei Jahren (§1600b BGB) gelten. Das heißt, erfährt der Betroffene von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Frist ist gehemmt, wenn der Vater zuvor ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Abgesehen davon kann es Fälle geben, in denen der Vater diese zweijährige Anfechtungsfrist versäumt – etwa, weil er trotz seiner Zweifel versucht, die soziale Familie zusammenzuhalten. In einer solchen Konstellation soll der Mann nicht dafür bestraft werden, dass er versucht, die Beziehung zu dem Kind aufrechtzuerhalten. Daher soll ihm die Anfechtung trotz Fristablauf möglich sein. Sobald aber in einem gerichtlichen Klärungsverfahren (siehe unter I.) rechtskräftig festgestellt wird, dass er nicht der Vater ist, gilt wiederum die zweijährige Frist. Voraussetzung ist auch hier, dass die Anfechtung das Kindeswohl nicht erheblich beeinträchtigt.
3. Härteklausel zugunsten des Kindes
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, im Anfechtungsverfahren das Kindeswohl zu wahren. Es ist darauf zu achten, dass das Kind die Anfechtung in der jeweiligen Lebenssituation verkraften kann. In besonderen Härtefällen soll die Anfechtungsmöglichkeit daher zeitweise eingeschränkt werden können. Wird die Anfechtungsklage wegen der Härteklausel abgewiesen, ist eine erneute Klage möglich. Die Anfechtungsfrist beginnt in diesem Fall erneut zu laufen.

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