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Ziel des Gesetzes

Allgemeine Ziele

Die Bundesregierung hat auf der Kabinettklausur am 6. und 7. Juni 2010 ein Konsolidierungspaket im Umfang von über 80 Mrd. Euro für die kommenden vier Jahre beschlossen.

Dieses Zukunftspaket soll, heißt es in der Gesetzesbegründung, die Balance zwischen Eigenverantwortung und Solidarität, von Freiheit und Verantwortung wiederherstellen und den Spielraum für die Gestaltung der Zukunft vergrößern.

Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 diene – soweit nicht einzelne Maßnahmen in andere Gesetzgebungsvorhaben verlagert worden sind – zur Umsetzung derjenigen Bestandteile des Zukunftspakets, die einer fachgesetzlichen Regelung bedürfen. Die in ihm enthaltenen Maßnahmen sollen im Finanzplanzeitraum bis 2014 ein Entlastungsvolumen zugunsten des Bundeshaushalts von insgesamt rund 20 Mrd. Euro erreichen und trügen damit – im Zusammenwirken mit denjenigen Maßnahmen, die lediglich einer Umsetzung im Rahmen des Haushaltsverfahrens bedürfen - maßgeblich dazu bei, dass das vom Kabinett vereinbarte Einsparvolumen der Höhe nach erreicht werde.

Schwerpunkte des Haushaltsbegleitgesetzes 2011:

Luftverkehrssteuergesetz, Energie- und Stromsteuergesetz

Mit dem Luftverkehrsteuergesetz, mit dem auch der Flugverkehr in die Mobilitätsbesteuerung einbezogen werden soll, um Anreize für umweltgerechteres Verhalten zu setzen, beinhalte der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 ein neues Stammgesetz, das Auswirkungen auf die Einnahmeseite des Bundeshaushalts entfalten soll.

Weitere Regelungen mit einnahmeseitigen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte enthalten die vorgesehenen Änderungen des Energie- und des Stromsteuergesetzes. Mit ihnen sollen im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführte Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zurückgeführt und Fehlentwicklungen eingeschränkt werden.

Insolvenzordnung

Zur Verbesserung der Einnahmesituation des Bundeshaushalts sollen auch Änderungen der Insolvenzordnung beitragen, durch die die Rolle der öffentlichen Hand im Insolvenzverfahren gestärkt wird soll. In den Artikeln 3 (Änderung der Insolvenzordnung) und 4 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung) seinen mehrere Regelungen zusammengefasst, die die Position der öffentlichen Hand als „Pflichtgläubiger“ im Insolvenzverfahren gegenüber anderen abgesicherten und bevorrechtigten Insolvenzgläubigern verbessern soll. Dies sei vor allem deshalb gerechtfertigt, weil der Fiskus sich – anders als andere Gläubigergruppen – seine Schuldner nicht aussuchen könne und somit als „Zwangsgläubiger“ auch regelmäßig keine Möglichkeiten habe, seine Ansprüche mit Sicherheiten zu unterlegen.

Sozialgesetze

Für die Ausgabeseite des Bundeshaushalts sollen sich aus dem vorliegenden Gesetzentwurf laut Gesetzesbegründung Auswirkungen aus der Neujustierung mehrerer Sozialgesetze ergeben.

Im Bereich des Arbeitslosengeldes II entfalle künftig die Versicherungspflicht der Leistungsbezieher zur gesetzlichen Rentenversicherung. Des Weiteren falle künftig der befristete Zuschlag weg, der bislang übergangsweise gezahlt wird, um vorübergehend die Differenz zwischen einem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auszugleichen.

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sollen künftig den Rentenversicherungsträgern die Aufwendungen für einigungsbedingte Leistungen nach § 291c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr vom Bund erstattet werden.

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung soll dem Gesundheitsfonds im Haushaltsjahr 2011 einmalig ein weiterer Zuschuss in Höhe von 2 Mrd. Euro zugeführt werden.

Im Bereich des Elterngeldes soll die Ersatzquote ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1 200 Euro monatlich von 67 Prozent auf 65 Prozent abgesenkt werden. Außerdem werde die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bei Bezug von Sozialleistungen, insbesondere bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II, aufgehoben.

Im Wohngeldgesetz soll die im Rahmen der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldreform eingeführte Heizkostenkomponente wieder gestrichen werden.

Bundeshaushaltsordnung

Änderungen der Bundeshaushaltsordnung sowie des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung dienen der Anpassung der in diesen Regelungen enthaltenen Vorschriften an zwischenzeitliche Rechtsänderungen.

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