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Ziel des Gesetzes

I.  Kabinettsentwurf

Der Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes

Im Februar 2010 stellte das Bundesverfassungsgericht in einem wegweisenden Grundsatzurteil klar, dass die Berechnungsgrundlagen für die Regelsätze der Erwachsenen zu intransparent und die lediglich prozentuale Ableitung der Kinderregelsätze von denen der Erwachsenen unzulässig sei. Daraus hätten sich, teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit, folgende Arbeitsaufträge ergeben:

  • Die Berechnung der Regelsätze, die sich an den Einkünften und Ausgaben der unteren 20 Prozent der Haushalte in Deutschland orientiert, sowie der Anpassungsmechanismus sei zu überprüfen.
  • Parallel dazu seien die tatsächlich notwendigen und existenziell wichtigen Leistungen für Kinder und Jugendliche in einem intensiven Austausch mit Experten und Praktikern ermittelt worden. Dabei sei unterschieden worden zwischen Leistungen, die bereits in den Regelsätzen enthalten sind, und solchen Leistungen, die dort nicht enthalten sind und deswegen zusätzlich erbracht werden müssen.
  • Außerdem werde im Gesetz beschrieben, auf welchen Wegen der Bund die individuellen Rechtsansprüche von Kindern und Jugendlichen auf Teilhabe- und Bildungsleistungen erfüllen wird. Ziel sei, dass die Leistungen direkt und zielgenau bei den Kindern ankommen.

Die neuen Regelsätze

Die Regelleistungen sollen sowohl bei den Erwachsenen als auch bei den Kindern stabil bleiben. Nach der Neubemessung liege die neue Regelleistung für alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene bei 364 Euro. Das sei eine Steigerung um 5 Euro. Bei der Berechnung seien Neubewertungen gegenüber der Bemessung zum 01.01.2005 vorgenommen worden. Die Einkommens- und Verbrauchsstatistik 2008 bilde mit ca. 230 Positionen die Grundlage der Berechnungen.
Bei der Überprüfung, welche Ausgaben Geringverdiener in Deutschland tatsächlich tätigen, seien wenige Positionen neu hinzugefügt (z.B. Internet-Softwaredownloads, Praxisgebühr) und "nicht regelsatzrelevante" (z.B. Kraftfahrzeuge, Haushaltshilfen, Flugreisen, aber auch illegale Drogen, Tabak, Alkohol, Glücksspiel) oder anderweitig gedeckte Positionen (z.B. Unterkunftskosten) ausgeschlossen. worden Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sei der Gesetzgeber gehalten, solche Wertentscheidungen zu treffen und sie transparent und schlüssig zu begründen.

Neuberechnung der Regelsätze für Kinder

Für Kinder von 0 bis unter 6 Jahren habe man 213 Euro errechnet, damit 2 Euro weniger als bisher. Für 6- bis unter 14-Jährige: 242 Euro, damit 9 Euro weniger als bisher und für 14- bis unter 18-Jährige: 275 Euro, damit 12 Euro weniger als bisher Es seien erstmals gesondert kinderspezifische Bedarfe ermittelt und auf eine prozentuale Ableitung verzichtet worden, da das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, dass Kinder keine "kleinen Erwachsenen" seien.
Die rechnerische Senkung werde laut BMAS nicht zu niedrigeren Regelsätzen für Kinder führen, da sich die Familien auf das bisherige Existenzminimum eingerichtet hätten und Vertrauensschutz genießen würden. Der Überzahlbetrag gegenüber dem statistisch ermittelten Wert werde bei zukünftigen Steigerungen angerechnet.

Es bleibe also bei folgenden Kinderregelsätzen:

  • 0 bis unter 6 Jahren: 215 Euro
  • 6 bis unter 14 Jahren: 251 Euro
  • 14 bis unter 18 Jahren: 287 Euro

Übergangsweise, bis die laufende Wirtschaftsrechnung (jährliche Ausgaben- und Verbrauchstichprobe für vierteljährlich 2000 Haushalte, die "kleine Schwester" der EVS) beim Statistischen Bundesamt belastbar entwickelt und erprobt worden sei (in ca. 3 Jahren), würden die Regelleistungen jährlich mittels eines ausgewogenen Mixes von Preis- (70 Prozent) und Lohnindikatoren (30 Prozent) fortgeschrieben.
Diese Methode sei sachgerecht, weil Preis- und Lohnentwicklung (Kaufkraft) im engen Bezug zum Konsumverhalten stehen. Eine Kopplung an die Rente hatte das Bundesverfassungsgericht wegen des dämpfenden demografischen Faktors in der Rentenformel ausdrücklich gerügt.

Bildungspaket als Sachleistung für Kinder

Ergänzend zu den Regelleistungen bekämen Kinder und Jugendliche ein Bildungspaket als Sachleistung. Jedes Kind soll Zugang zu einem Verein in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, zu Ferienfreizeiten und außerschulische Bildung mit einem Jahresbeitrag bis zu 120 Euro (Budget monatlich 10 Euro), Schulmaterial im Gegenwert von 100 Euro im Schuljahr (70 Euro zu Jahresbeginn, 30 Euro zum Schulhalbjahr) und einen Zuschuss zu Schul- und Kitaausflügen von 30 Euro im Jahr erhalten.
Kinder und Jugendliche, die am Kita- oder Schulmittagessen teilnehmen, sollen einen Zuschuss von ca. 2 Euro pro Mittagessen erhalten. Kinder mit objektiven Schulproblemen, erhielten zusätzlich zu den schulischen Angeboten soweit erforderlich eine angemessene Lernförderung.
Um Ländern und Kommunen bei der Ausgestaltung des Bildungspakets größtmögliche Gerstaltungsfreiheit einzuräumen, werde neben der Abrechnung über Gutscheine die die Direktüberweisung als gleichberechtigter Weg anerkannt.
Von den Leistungen des Bildungspakets sollen künftig nicht nur die Kinder in der Grundsicherung profitierten, sondern auch die Kinder, die den Kinderzuschlag erhalten. Damit sollen harte Abbruchkanten vermieden werden, denn auch die Familien an der Grenze zu Hartz IV würden jede Unterstützung bei der Bildung ihrer Kinder brauchen.

Erwerbstätigenfreibeträge

Bei den Erwerbstätigenfreibeträgen sollen die ersten 100 Euro vom Erwerbseinkommen für Transferempfänger als Freibetrag bestehen bleiben. Bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit zwischen 100 und 1000 Euro dürften ALG-II-Empfängerinnen und -Empfänger künftig 20 Prozent ihrer Einkünfte behalten. Darüber (bis zur Höhe von 1200 Euro, bzw. 1500 Euro für Haushalte mit Kindern) gelte weiterhin ein Selbstbehalt von 10 Prozent. Das bedeute eine Besserstellung im Bereich zwischen 800 und 1000 Euro gegenüber der geltenden Regelung (ab 800 Euro nur noch 10 Prozent).
Damit sollen Anreize für Aufstocker geschaffen werden, mehr Stunden und damit vollzeitnäher zu arbeiten.

Mehr Transparenz und Rechtssicherheit

Der Referentenentwurf sehe neben der Neubestimmung der Regelbedarfe auch Änderungen in den Bereichen Kosten der Unterkunft und Sanktionen vor. Ziel dieser Neuregelungen seien mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger.

Verwaltungsvereinfachung im Bereich Kosten der Unterkunft

Die Kommunen sollen zukünftig durch Satzung festlegen können, welche Wohnfläche und Wohnkosten in ihrer Region als angemessen gelten sollen. Nach der Neuregelung sei eine Einzelfallprüfung durch die Jobcenter nur noch notwendig, wenn die festgesetzten Angemessenheitswerte überschritten würden.
Als Maßstab für angemessene Wohnkosten können der örtliche Mietspiegel oder andere statistische Daten zu regionalen Wohn- und Heizkosten dienen. Die Kommunen sollen nachvollziehbar begründenmüssen, wie und auf welcher Grundlage die Maßstäbe ermittelt wurden.

Praxisgerechte Neustrukturierung bei Sanktionen

Die bisher im § 31 geregelten Sanktionen sollen in vier Paragraphen übersichtlich geregelt werden, so dass die Tatbestände und Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen jeweils in einem Paragraphen zusammengefasst sind.
Inhaltlich blieben die Sanktionsregeln nahezu unverändert. Neu eingefügt werde lediglich, dass eine zeitnahe Reaktion (spätestens innerhalb von sechs Monaten) auf die Pflichtverletzung erfolgen müsse.

 

II. Änderungen durch die Einigung zwischen Bund und Ländern

Union und FDP in Bund und Ländern haben sich am 21.02.2011 mit der SPD in Bund und Ländern auf einen Kompromiss bei der Neugestaltung von Leistungen für Langzeitarbeitslose geeinigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Überblick über die wichtigesten Änderungen zusammengestellt:

Bildungspaket:

  • Soll auch für Kinder von Familien, die Wohngeld beziehen (zusätzlich 160.000 Kinder), gewährt werden.
  • Die Trägerschaft soll komplett auf die Kommunen übergehen.
  • Der Bund stelle auf dem Weg der Beteiligung an den Kosten der Unterkunft den Kommunen 2011, 2012 und 2013 jeweils 400 Millionen Euro für das Mittagessen von Kindern in Hortbetreuung und für Schulsozialarbeit zur Verfügung.
  • Das Gesamtvolumen von 1,6 Mrd. Euro (ab 2014: 1,2, Mrd. Euro) pro Jahr (inklusive Verwaltungskosten und Übernahme der Kosten für die Warmwasseraufbereitung) werde über die Beteiligungsquote des Bundes an den "Kosten der Unterkunft" (KdU) im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Kommunen erstattet. Die Erstattung der Leistungsausgaben für das Bildungspaket werde auf Basis der Ist-Kosten jährlich fortlaufend angepasst.
  • In einem Drei-Stufen-Modell sollen die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf Dauer durch den Bund übernommen werden. Das entspräche 2012 bis 2015 einer Nettoentlastung der Kommunen von 12,24 Mrd. Euro.

Regelsätze:

  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit und Übungsleiter sollen auf den Regelsatz in Höhe einer Obergrenze von 175 Euro monatlich nicht angerechnet werden.
  • Kosten für die Warmwasseraufbereitung sollen im Rahmen der Kosten der Unterkunft oder als Mehrbedarf neben dem Regelsatz durch den Bund übernommen werden.
  • Der Regelsatz soll rückwirkend zum 01.01.2011 um fünf Euro und am 01.01.2012 als einmaliger Inflationsausgleich vor dem Hintergrund der Veränderung der Anpassungszeiträume (1. Januar statt bisher 1. Juli) um drei Euro steigen. Unabhängig davon erfolge zum selben Zeitpunkt die im Gesetz geplante Regelsatzanpassung zum 01.01.2012 aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung von Juli 2010 bis Juni 2011 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres.
  • Der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 3 werde dahingehend überprüft, ob Menschen mit Behinderung ab dem 25. Lebensjahr abweichend von der bisherigen Systematik den vollen Regelsatz erhalten können.

Mindestlohnregelungen:

  • Für die Zeitarbeit soll im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für Entleihzeiten und verleihfreie Zeiten eine absolute Lohnuntergrenze eingeführt werden.
  • Der Grundsatz des "Equal Pay" gelte schon heute in der Zeitarbeitsbranche. Die Tarifvertragsparteien würden einvernehmlich und frei darüber entscheiden, ob sie davon abweichen wollen.
  • Einführen einer Günstigkeitsklausel: Liege in einem Entleihbetrieb die Equal-Pay-Marke unter der festzulegenden Lohnuntergrenze in der Leih- und Zeitarbeit, so sei für die Entlohnung des Leiharbeitnehmers der Mindestlohn in der Leiharbeit maßgebend.
  • Es soll ein branchenspezifische Mindestlohn im Wach- und Sicherheitsgewerbe (einschließlich Geld- und Werttransporte), sowie der Aus- und Weiterbildung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz ermöglicht werden

III. Einigung im Vermittlungsausschuss

Im zweiten Vermittlungsverfahren zur Hartz IV-Reform haben Bund und Länder eine endgültige Einigung erzielt, teilte der Bundesrat mit. Sie hätten sich darauf verständigt, den Regelsatz rückwirkend zum 1. Januar 2011 um fünf Euro und ab 2012 um weitere drei Euro zu erhöhen - unabhängig von den notwendigen Anpassungen aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung.
Das vom Bundestag bereits am 11.02.2011 aufgrund des ersten Vermittlungsverfahrens erweiterte Bildungspaket für bedürftige Kinder solle nochmals aufgestockt werden, um mehr Geld für Schulsozialarbeit und Mittagessen in Horteinrichtungen investieren zu können. Der Vermittlungsausschuss einigte sich auf einen Modus zur entsprechenden Kostenerstattung für die Kommunen. In diesem Zusammenhang setze der Einigungsvorschlag auch die Bundesbeteiligung an den Wohnkosten für Langzeitarbeitslose für die nächsten Jahre fest.
Neben diesen konkret formulierten Gesetzesänderungen hätten sich die Vermittler auch auf verschiedene Protokollerklärungen zu Lohnuntergrenzen bei der Zeitarbeit, Mindestlohn im Wach- und Sicherheitsgewerbe und der Weiterbildungsbranche sowie Verabredungen für die Gemeindefinanzkommission geeinigt. Diese beträfen jedoch nicht das laufende Gesetzgebungsverfahren.

 

IV. Die wichtigsten Regelungen nach dem Vermittlungsverfahren zur Reform der Leistungen im SGB II und SGB XII (nach Angaben des BMAS)

Bildungspaket:

  • Insgesamt würden rund 2,5 Millionen Kinder vom Bildungspaket profitieren.
  • Das Bildungspaket leiste insbesondere eine gezielte Förderung durch Sach- und Dienstleistungen. Es bestehe aus dem Schulbasispaket für den Schulbedarf samt Kostenübernahme für eintägige Ausflüge, der Lernförderung, einem Zuschuss zum Mittagessen in Kitas, Schulen und Horten und einem Teilhabebudget für Vereins-, Kultur- und Sportaangebote.
  • Das Bildungspaket sollen Kinder in der Grundsicherung, Kinder von Kinderzuschlagsempfängern und Kinder von Wohngeldempfängern erhalten.
  • Die Trägerschaft für das Bildungs- und Teilhabepaket gehe insgesamt auf die Kommunen über, wobei die Kommunen frei seien in der Durchführung. Die Kinder erhielten künftig die Leistung aus einer Hand.
  • Der Bund stelle den Kommunen für Bildung und Teilhabe zusätzlich für drei Jahre (2011, 2012 und 2013) jeweils 400 Millionen Euro für das Mittagessen von Kindern in Hortbetreuung und für Schulsozialarbeit zur Verfügung. Die Mittel gelangen auf dem Weg der Beteiligung an den "Kosten der Unterkunft" zu den Kommunen.
  • Das Gesamtvolumen von rund 1,6 Milliarden Euro (ab 2014 1,2 Milliarden Euro) pro Jahr (inklusive Verwaltungskosten und Übernahme der Kosten für die Warmwasseraufbereitung) werde über die Beteiligungsquote des Bundes an den "Kosten der Unterkunft" (KdU) im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende den Kommunen erstattet. Die Erstattung der Leitungsausgaben für das Bildungspaket werde ab 2012 auf Basis der Ist-Kosten jährlich fortlaufend angepasst.

Dauerhafte Entlastung der Kommunen bei Grundsicherung im Alter

  • Um zu einer baldigen Verbesserung der kommunalen Finanzsituation beizutragen, sei der Bund bereit, Sozialausgaben, die bisher von den Gemeinden getragen wurden zu übernehmen.
  • Der Bund werde die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in drei Schritten bis zum Jahr 2014 und danach auf Dauer und vollständig übernehmen. Das entspreche allein 2012 bis 2015 einer Nettoentlastung der Kommunen von rund 12 Milliarden Euro.
  • Lege man einen Zeitraum bis 2020 zu Grunde, ergäbe sich aus heutiger Sicht sogar ein Finanztransfer von rund 52 Milliarden Euro vom Bund auf die Länder / Kommunen (rund 13 Milliarden Euro Kompensation für Bildung und Teilhabe durch zusätzliche KdU-Bundesbeteiligung und rund 39 Milliarden Euro durch zusätzliche Übernahme von Kosten der Grundsicherung im Alter).

Regelsätze:

  • Der Regelsatz soll rückwirkend zum 01.01.2011 um 5 Euro steigen. Am 01.01.2012 erfolge eine Erhöhung um weitere 3 Euro, die sich aus der Veränderungsrate 2. Halbjahr 2009 plus 1. Halbjahr 2010 zu dem Kalenderjahr 2009 errechne. Unabhängig davon erfolge zum selben Zeitpunkt die im Gesetz geplante Regelanpassung zum 01.01.2012 aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung von Juli 2010 bis Juni 2011 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres.
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit und Übungsleiter sollen auf den Regelsatz bis zu einer Obergrenze von 175 Euro monatlich nicht angerechnet werden.
  • Kosten für die Warmwasseraufbereitung würden im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) oder als Mehrbedarf neben dem Regelsatz durch den Bund übernommen.
  • Der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 3 werde dahingehend überprüft, ob Menschen mit Behinderung ab dem 25. Lebensjahr abweichend von der bisherigen Systematik den vollen Regelsatz erhalten können.

Mindestlohnregelungen:

  • Einführen einer absoluten Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für Entleihzeiten und für verleihfreie Zeiten auf Antrag der Tarifvertragsparteien. Der jeweilige tarifliche Mindestlohn (derzeit 7,60 Euro in Westdeutschland, 6,65 Euro in Ostdeutschland) soll als absolute Lohnunergreunze festgesetzt werden.
  • Der Grundsatz des "Equal Pay" gelte schon heute in der Zeitarbeitsbranche. Die Tarifvertragsparteien entscheiden einvernehmlich und frei darüber, ob sie davon abweichen wollen.
  • Einführen einer Günstigkeitsklausel: Liege in einem Entleihbetrieb die Equal-Pay-Marke unter der festzulegenden Lohnuntergrenze in der Leih- und Zeitarbeit, so sei für die Entlohnung des Leiharbeitnehmers der Mindestlohn in der Leiharbeit maßgebend.
  • Ermöglichen eines Mindestlohns im Wach- und Sicherheitsgewerbe

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