Der Gesetzentwurf sieht folgende Maßnahmen vor:
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Absenkung der 95-%-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent, § 1 Absatz 2a GrEStG-E;
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Einführung eines neuen Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften, § 1 Abs. 2b GrEStG-E;
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Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 GrEStG-E;
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Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 GrEStG - neu -;
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Verlängerung der Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG auf fünfzehn Jahre, § 6 Absatz 4 GrEStG-E;
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Aufhebung der Begrenzung des Verspätungszuschlags, § 19 Absatz 6 GrEStG - neu - (Anmerkung: bereits mit dem JStG 2020 umgesetzt, s. nachfolgende Änderungen am Gesetzentwurf);
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Festlegung des Inkrafttretens auf den
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Einfügung einer Börsenklausel, § 1 Absatz 2c GrEStG - neu-;
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Anpassung der Anwendungsregelung zu § 1 Absatz 2b GrEStG, § 23 Absatz 23 GrEStG - neu -: Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollen nur solche Änderungen im Gesellschafterbestand berücksichtigt werden, die nach dem erfolgen.