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Ziel des Gesetzes

Mit dem Gesetzentwurf zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung sollen die deutschen Ausführungsbestimmungen für zwei EG-Verordnungen geschaffen werden – der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.

 

1. Europäisches Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 soll einem Gläubiger die Möglichkeit bieten, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar sei die Verordnung bei Geldforderungen. Es müsse außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein.

Es soll ein europaweit einheitliches und einfaches Verfahren geschaffen werden, so dass der Gläubiger nicht nach der jeweiligen einzelstaatlichen Verfahrensordnung vorgehen muss. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens werde anwenderfreundlich gestaltet: Durch Ankreuzfelder sollen sprachliche Schwierigkeiten beim Ausfüllen weitgehend vermieden werden.

Das Verfahren soll folgendermaßen ablaufen: Ist der Antrag des Gläubigers nicht offensichtlich unbegründet, erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen.

Legt der Schuldner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Antragsteller kann den Zahlungstitel dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzen. Im Fall eines Einspruchs beginnt ein gewöhnlicher Zivilprozess.

Der Antragsgegner soll also – anders als im deutschen Mahnverfahren – grundsätzlich nur eine Chance haben, Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl zu erheben (sogenanntes einstufiges Verfahren).

Er soll aber u.a. dadurch geschützt werden, dass das Europäische Mahnverfahren grundsätzlich bei dem Gericht stattfindet, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat.

 

2. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist es, ein einheitliches europäisches Zivilverfahren zu schaffen, das vor den Gerichten der Mitgliedstaten der EU – mit Ausnahme Dänemarks – Anwendung findet. Forderungen bis 2.000 Euro sollen damit leichter durchgesetzt werden können. Die Verordnung gilt – wie das Europäische Mahnverfahren – nur für grenzüberschreitende Fälle.

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen soll einfach, effizient und kostengünstig ausgestaltet werden. Für die Verfahrenseinleitung durch den Kläger und die Erwiderung des Beklagten sollen standardisierte Formulare zur Verfügung stehen. Ein Anwaltszwang ist nicht vorgesehen. Das Verfahren soll grundsätzlich schriftlich geführt werden. Eine mündliche Verhandlung soll nur stattfinden, wenn das Gericht sie für notwendig erachtet. Dadurch sollen Reisekosten der Parteien vermieden werden.

 

3. Regelungen des Regierungsentwurfs

Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung enthält die erforderlichen nationalen Durchführungsvorschriften für die genannten EG-Verordnungen. Diese Verordnungen gelten zwar unmittelbar. An einigen Stellen verweisen sie aber ausdrücklich auf das nationale Recht oder geben dem nationalen Gesetzgeber Spielraum. Diese Schnittstellen soll der Gesetzentwurf ausfüllen.

Nach dem Entwurf soll in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig sein, soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht. Diese mit dem Land Berlin und den übrigen Bundesländern abgestimmte Zuständigkeitskonzentration erspare den Ländern doppelte Arbeit bei der Entwicklung der technischen Voraussetzungen für die Bearbeitung der Mahnanträge und der Schulung des Personals. Die Zuständigkeitskonzentration erleichtere es dem Antragsteller – der in der Regel im EU-Ausland ansässig ist – außerdem erheblich, seinen Antrag beim zuständigen Gericht einzureichen.

Anträge sollen im Europäischen Mahnverfahren weitgehend automatisiert bearbeitet werden, soweit es sich nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche handelt. Das Land Berlin schaffe derzeit die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen. Die verbindliche Einführung der maschinellen Bearbeitung werde durch eine Verordnung des Landes Berlin erfolgen.

Zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen enthält der Gesetzentwurf einige Anpassungen und Klarstellungen sowohl für das Verfahren bis zum Urteil als auch für die Zwangsvollstreckung. Sie betreffen insbesondere die Regelungen über die Beweisaufnahme und zum Gang des Verfahrens. Die Durchführung des Verfahrens werde dadurch in der deutschen Gerichtspraxis noch anwenderfreundlicher. Zugleich werde die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen bis 2.000 Euro nach dem europäischen Verfahren in den deutschen Zivilprozess eingebettet.

Neben den Ausführungsvorschriften für das Europäische Mahnverfahren und das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen enthält der Gesetzentwurf einige zivilprozessuale Bestimmungen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zustellungen in EU-Mitgliedstaaten und Nicht-Mitgliedstaaten.

Mit Ausnahme der Ausführungsbestimmungen für das Europäische Mahnverfahren, die bereits ab dem 12.12.2008 gelten, soll das Gesetz am 01.01.2009 in Kraft treten.

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