Am 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten.
Die wesentlichen Inhalte der Neuregelung im Einzelnen (nach einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008):
1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle sei laut Bundesjustizministerium die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier werde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, weil in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden.
a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
Das neue GmbH-Recht kenne zwei Varianten der GmbH. Neben die bewährte GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro trete die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG). Sie biete eine Einstiegsvariante der GmbH und sei für Existenzgründer interessant, die zu Beginn ihrer Tätigkeit wenig Stammkapital haben und benötigen - wie zum Beispiel im Dienstleistungsbereich. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handele es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden könne. Diese GmbH soll ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten dürfen. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.
Die Gesellschafter könnten individuell über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Jeder Geschäftsanteil müsse nun nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Bei Neugründungen bzw. Kapitalerhöhungen könne von vornherein eine flexible Stückelung gewählt werden, vorhandene Geschäftsanteile könnten leichter gestückelt werden.
Die Flexibilisierung setze sich bei den Geschäftsanteilen fort. Geschäftsanteile können leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.
Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung sollen dadurch beseitigt werden, dass das Rechtsinstitut der «verdeckten Sacheinlage» im Gesetz klar geregelt wird. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Die für die Praxis schwer einzuhaltenden Vorgaben der Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage sowie die einschneidenden Rechtsfolgen, die dazu führen, dass der Gesellschafter seine Einlage im Ergebnis häufig zweimal leisten muss, seien fast einhellig kritisiert worden. Das Gesetz siehe daher vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer von der geplanten verdeckten Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt. Es gibt hier kein Recht zur Lüge.
b) Einführung von Musterprotokollen
Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) würden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Die GmbH-Gründung werde einfacher, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem bewirkt. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital werde die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls darüber hinaus aufgrund einer kostenrechtlichen Privilegierung zu einer echten Kosteneinsparung führen.
c) Beschleunigung der Registereintragung
Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Danach werden die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht. Es kann dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden und die übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch geführte Register übernehmen.
Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:
Bislang konnte eine Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung eine staatliche Genehmigungsurkunde vorlag (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a.F.). Das betraf zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Das langsamste Verfahren bestimmte also das Tempo . Jetzt müssten GmbHs wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen.
Vereinfacht werde auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Besondere Sicherheitsleistungen seien nicht mehr erforderlich.
Es werde ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweise verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen werde die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine «nicht unwesentliche» Überbewertung vorliegt. Dies entspreche der Rechtslage bei der Aktiengesellschaft. Nur bei entsprechenden Hinweisen könne damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden.
Die Verwendung des Musterprotokolls werde ebenfalls zur Beschleunigung führen, denn es werde weniger Nachfragen der Registergerichte geben.
2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
Durch ein Bündel von Maßnahmen werde die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als am Markt tätiges Unternehmen erhöht. Gleichzeitig würden Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen.
a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Als ein Wettbewerbsnachteil wurde bisher angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat also auch in Deutschland wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt hatten deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG werde es deutschen Gesellschaften nunmehr ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Damit werde der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten.
b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters gelte künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen sei. So könnten Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft stehe. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhielten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Weil die Struktur der Anteilseigner transparenter werde, ließen sich Missbräuche wie zum Beispiel Geldwäsche besser verhindern.
c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Die Gesellschafterliste diene als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwerbe, könne darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Sei eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gelte der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gelte für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen sei. Die vorgesehene Regelung schaffe mehr Rechtssicherheit und senke die Transaktionskosten.
d) Sicherung des Cash-Pooling
Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling werde gesichert und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt. Cash-Pooling sei ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu würden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhielten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft.
Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet werde, war auf Grund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Das MoMiG greife die Sorgen der Praxis auf und triffe eine allgemeine Regelung. Sie reiche über das Cash-Pooling hinaus und kehre zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurück: Danach könne eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung gelte auch im Bereich der Kapitalaufbringung. Diese stelle allerdings strengere Anforderungen: Im Bereich der Kapitalaufbringung sei erforderlich, dass der Rückgewähranspruch nicht nur vollwertig, sondern liquide ist. Er muss also jederzeit fällig sein oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig gestellt werden können Zudem sei das Hin- und Herzahlen in der Anmeldung der Gesellschaft offenzulegen, damit der Registerrichter prüfen kann, ob die Voraussetzungen einer Erfüllungswirkung trotzdem gegeben sind.
e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbHG) werde erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht gehe es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital stehe in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung sei, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu seien die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG a.F.) im Insolvenzrecht neu geordnet; die sogenannten «Rechtsprechungsregeln» nach § 30 GmbHG aufgehoben worden. Eine Unterscheidung zwischen «kapitalersetzenden» und «normalen» Gesellschafterdarlehen gebe es nicht mehr.
Das MoMiG setze den Kurs fort, die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall zu erleichtern, den schon das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 eingeschlagen hatte. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, könne er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem Gesellschafter werde dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt. Diese Regelung beseitige die Gefahr, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für eine Fortführung des Betriebes notwendig sind. Bestehen Sanierungschancen, werde es dem Insolvenzverwalter regelmäßig innerhalb der Jahresfrist möglich sein, eine Vereinbarung zu erreichen, die die Fortsetzung des schuldnerischen Unternehmens ermöglicht. Diese Regelung ersetze die bisherige «eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung».
3. Bekämpfung von Missbräuchen
Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH würden durch verschiedene Maßnahmen bekämpft:
Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften werde beschleunigt. Diese scheitere heute oft schon daran, dass die Gesellschaften sich der Zustellung von Mahnungen und Klagen entziehen. Deshalb müsse zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gelte auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich sei, werde gegenüber juristischen Personen (also insbesondere der GmbH) die sofortige öffentliche Zustellung im Inland eröffnet. Dies bringe den Gläubigern eine ganz erhebliche Vereinfachung der Rechtsverfolgung.
Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, so seien die Gesellschafter verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen. Die Insolvenzantragspflicht könne durch «Abtauchen» der Geschäftsführer nicht mehr umgangen werden.
Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, würden stärker in die Pflicht genommen werden. Dazu werde das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG erweitert.
Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) würden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 263 bis 264a und §§ 265b bis § 266a StGB) erweitert. Zum Geschäftsführer könne also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gelte auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland. Außerdem würde künftig Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, der Gesellschaft für Schäden, die diese Person der Gesellschaft zufügen haften.