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Ziel des Gesetzes

Durch die Verordnung soll erreicht werden, dass Anbieter Online-Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat genauso behandeln müssen wie ihre nationalen Kunden. Dies betrifft sowohl die Preisgestaltung als auch sonstige Verkaufsbedingungen wie die Zahlung per Kreditkarte. Ein Anbieter wird jedoch dadurch nicht verpflichtet, auch in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern. Urheberrechtlich geschützte Werke wie E-Books und Streamingdienste bleiben vorerst vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Das EU-Parlament hat sich diesbezüglich für eine Revisionsklausel eingesetzt, die die EU-Kommission dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren zu überprüfen, ob das Verbot von Geoblocking auch auf diese Inhalte ausgeweitet werden sollte.

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