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Ziel des Gesetzes

Der Gesetzentwurf dient vor allem der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Dazu sollen das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markengesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Geschmacksmustergesetz und das Sortenschutzgesetz. weitgehend wortgleich geändert werden.
Darüber hinaus dient der Entwurf auch der Anpassung des deutschen Rechts sowohl an die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22.07.2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (Grenzbeschlagnahmeverordnung ), als auch an die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20.07.2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Verbraucherschutz:
Nach Angaben des Bundesjustizministeriums soll das Gesetz die Situation von Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen verbessern. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.
Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht sei eine solche Begrenzung der Abmahnkosten nicht erforderlich. Hier könnten Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt worden sei.

Auskunftsansprüche des Rechtsinhabers gegen Dritte
Der Gesetzesentwurf sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Rechtsinhabers gegen Dritte vor. Zwar gibt es bereits heute einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletze, gebe, so zum Beispiel in § 101a UrhG. Sehr häufig lägen die Informationen, die erforderlich seien, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten wie zum Beispiel Internet-Providern oder Spediteuren. In einem solchen Fall bleibe dem Verletzten momentan nur die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten.
Künftig könne der Rechtsinhaber dagegen bei einer Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz beantragen, dass dem Provider eine Auskunftsbefugnis erteilt werde. Dazu müsse er gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass er Inhaber des Urheberrechts sei, das in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmten IP-Adresse verletzt worden sei. Nach dem Entwurf, sind Auskunftsansprüche gegen Dritte aber nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich sei, könne ein entsprechender Anspruch auch schon im Vorfeld geltend gemacht werden. Damit könne der Verletzte künftig leichter herausfinden, gegen wen er überhaupt gerichtlich vorgehen müsse. Der Auskunftsanspruch bestehe allerdings im Einklang mit der Richtlinie nur dann, wenn auch die zugrunde liegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr begangen worden sei.
Gesondert geregelt werden soll der Fall, dass der Dritte die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen kann. Dies sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand. Unter engen Voraussetzungen solle zukünftig auch der Zugriff auf diese Verkehrsdaten möglich sein. Diese Auskunft dürfe allerdings nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erteilt werden.

Verbesserungen beim Schadenersatz
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung stellt der Gesetzesentwurf klar, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen kann. Gleiches soll für eine angemessene fiktive Lizenzgebühr, also das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre, gelten. Der Rechtsinhaber erhalte ferner bei offensichtlichem oder festgestelltem Schadenersatzanspruch einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, wenn ohne diese Unterlagen die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen fraglich wäre. Hierdurch könne er Erkenntnisse gewinnen, um seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Vorlage und Sicherung von Beweismitteln sichergestellt
Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, soll dem Rechtsinhaber ferner ein Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen zustehen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgehe. Gegebenenfalls soll sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen erstrecken. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend mache, dass es sich um vertrauliche Informationen, handele, soll das Gericht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit zu sichern.

Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten soll auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert werden. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt seien.

Urteilsbekanntmachung bei Verletzung jeglichen Rechts des geistigen Eigentums
Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit erstreckt der Entwurf auf alle Rechte des geistigen Eigentums.

Vereinfachtes Verfahren nach der neuen Grenzbeschlagnahmeverordnung
Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können.
Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d.h. in ihr Recht übernehmen.

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