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Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

1. Abbau von Tatbestandshürden in § 1666 BGB

§ 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs setzt in seiner derzeitigen Fassung voraus, dass die Eltern durch ein Fehlverhalten, nämlich durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder unverschuldetes Versagen, das Wohl des Kindes gefährden und nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Nach dem Gesetzentwurf soll das Tatbestandsmerkmal des „elterlichen Erziehungsversagens“ aus dem Normtext des § 1666 Abs. 1 BGB gestrichen werden. Hierfür werden in der Gesetzesbegründung folgende Gründe genannt: In der Praxis sei ein konkretes Fehlverhalten und die Gefahrverursachung häufig schwer festzustellen und darzulegen. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kind durch erhebliche Verhaltensprobleme auffällt, deren Ursachen nicht eindeutig zu klären sind, die aber in ihrem Ausmaß eine Kindeswohlgefährdung begründen. Die Feststellung eines elterlichen Erziehungsversagens bedürfe zudem einer vergangenheitsorientierten Ermittlung und erschwere damit die Ermittlung der für den Hilfeprozess wesentlichen Gesichtspunkte. Die ausdrückliche Feststellung eines Erziehungsversagens könne aufgrund des damit verbundenen Vorwurfs die elterliche Kooperationsbereitschaft im weiteren Hilfeprozess beeinträchtigen. Damit stelle das Tatbestandsmerkmal des „elterlichen Erziehungsversagens“ eine unnötig hohe Hürde für eine frühe Anrufung des Familiengerichts dar.

Zu berücksichtigen sei, dass ein elterliches Erziehungsversagen irrelevant ist, wenn es nicht zu einer Kindeswohlgefährdung führt. Umgekehrt dürfe das Fehlen eines „elterlichen Erziehungsversagens“ nicht zu einer Schutzlücke führen, da dies mit dem Grundrechtsschutz des Kindes als eigenständiger Persönlichkeit nicht vereinbar sei.

2. Konkretisierung der Rechtsfolgen des § 1666 BGB

Das Familiengericht hat nach § 1666 BGB die zur Abwendung der Gefahr „erforderlichen Maßnahmen“ zu ergreifen. Die offene Formulierung gibt den Gerichten dabei vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten.

Der Entwurf sieht vor, die Rechtsfolgen des § 1666 Abs. 1 BGB durch eine beispielhafte Aufzählung zu konkretisieren. Mit der Änderung soll laut Gesetzesbegründung exemplarisch klargestellt werden, welche familiengerichtlichen Maßnahmen auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung möglich sind.

Der Vorschlag soll zum Schutz der Kinder die frühzeitige Anrufung der Familiengerichte fördern. Als mögliche Rechtsfolgen sind im künftigen § 1666 BGB u. a. Weisungen an die Eltern, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wie etwa Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. Erziehungsberatung, soziale Trainingskurse) und der Gesundheitsfürsorge (z. B. Vorsorgeuntersuchungen), sowie für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, vorgesehen.

Die nach § 1666 BGB angeordneten Ge- und Verbote sollen mit den Zwangsmitteln des § 33 FGG durchsetzbar sein. Das Nichtbefolgen der Ge- bzw. Verbote soll aber auch Anlass zur Prüfung weiterer Interventionsmöglichkeiten nach § 1666 BGB sein. Soweit erforderlich entzieht das Familiengericht dann die elterliche Sorge vollständig oder teilweise und bestellt für das Kind einen Vormund oder Pfleger. Das Gericht kann nach der Gesetzesbegründung die elterliche Sorge weiterhin unmittelbar als erste Maßnahme entziehen, wenn anzunehmen ist, dass weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung

nicht ausreichen.

3. Überprüfung nach Absehen von gerichtlichen Maßnahmen

Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung keine Maßnahme anordnet, nicht verpflichtet, diese Entscheidung später noch einmal zu überprüfen. Nach dem Gesetzentwurf soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand überprüfen, ob seine Entscheidung unverändert richtig ist. Damit soll verhindert werden, dass sich die Kindeswohlsituation weiter verschlechtert, ohne dass das Gericht hiervon Kenntnis erhält.

4. Erörterung der Kindeswohlgefährdung

Der Entwurf sieht vor, dem Familiengericht zur Abwendung von Gefahren des Kindeswohls – schon im Vorfeld und unabhängig von Maßnahmen des § 1666 BGB – ein wirksames Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, um die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen und den Hilfeprozess zu unterstützen. Der Entwurf nimmt damit den Vorschlag aus dem Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vom 03.05.2006 (BR-Drs. 296/06) auf, ein Gespräch des Gerichts mit den Eltern über die Kindeswohlgefährdung und deren Abwendungsmöglichkeiten einzuführen. Ein wesentliches Ziel der Erörterung bei Gericht soll sein, die Beteiligten – Eltern, Jugendamt und in geeigneten Fällen auch das Kind – an einen Tisch zu bringen. Das Gericht soll in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, auf mögliche Konsequenzen hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass die Eltern notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und mit dem Jugendamt kooperieren.

5. Vorrang- und Beschleunigungsgebot

Der Entwurf sieht ein umfassendes Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Verfahren vor, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls betreffen. Die Dauer eines solchen Verfahrens könne für das Kind und die Eltern eine große Belastung darstellen. Zudem sei in kindschaftsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen, dass jede Verfahrensverzögerung wegen der eintretenden Entfremdung häufig schon rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führt.

Die im Interesse des Kindeswohls gebotene Verfahrensbeschleunigung will der Entwurf durch verschiedene Maßnahmen erreichen:

Es soll ein ausdrückliches und umfassendes Vorranggebot für die genannten und die Person des Kindes wesentlich berührenden Verfahren gesetzlich verankert. Die genannten Verfahren sind danach bevorzugt und notfalls auf Kosten anderer Verfahren durchzuführen. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot soll in jeder Lage des Verfahrens gelten.

Um eine zügige Konfliktlösung zu fördern, sieht der Entwurf darüber hinaus die Einführung eines frühen Erörterungstermins nach dem Vorbild des § 61a Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vor.

In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sieht der Entwurf darüber hinaus die Verpflichtung des Gerichts vor, unverzüglich nach Verfahrenseinleitung den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. Hierdurch soll vermieden werden, dass die zur Gefahrabwehr erforderlichen Maßnahmen verzögert werden.

6. Konkretisierung der Voraussetzungen einer „geschlossenen“ Unterbringung

Der Entwurf sieht vor, in der Vorschrift des § 1631b BGB die Voraussetzungen für die Erteilung einer im Rahmen der geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen erforderlichen Genehmigung zu konkretisieren. Hierdurch sollen vor allem Unsicherheiten der Praxis darüber ausgeräumt werden, in welchem Verhältnis die geschlossene Unterbringung zu anderen öffentlichen Hilfen steht.

Der Änderungsvorschlag soll klarstellen, dass die geschlossene Unterbringung zum Wohl des Kindes erforderlich sein muss und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der Vorrang anderer öffentlicher Hilfen zu beachten sind. Die Neufassung dient vor allem der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und soll dazu beitragen, dass in geeigneten Fällen die Norm in der Praxis leichter angewendet werden kann. Eine materielle Verschärfung ist nicht vorgesehen.

Der Entwurf regelt darüber hinaus die Qualifikationsanforderungen für Sachverständige neu, die im Verfahren zur geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden.

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