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Ziel des Gesetzes

Mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz wird die EU-Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in nationales Recht umgesetzt.
 
Wesentliche Änderungen aufgrund des Entwurfs eines Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind:

Eigenständige Wertpapierdienstleistungen
Die Anlageberatung, die Vermittlung von Investmentfonds, Dienstleistungen im Zusammen­hang mit Warenderivaten und der Betrieb eines multilateralen Handelssystems sollen künftig eigenständige Wertpapierdienstleistungen sein. Sie unterliegen damit einerseits der vollen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Andererseits profitieren diese Anbieter auch bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen von dem erweiterten europäischen Pass der EU-Finanzmarktrichtlinie. Europäischer Pass bedeutet, dass die Zulassung einer Wertpapierfirma in einem Mitgliedstaat in allen anderen Mitgliedstaaten gültig ist.

Neue Vorgaben für Handelsplattformen
Laut Gesetzentwurf sollen Handelsplattformen, also Börsen, multilaterale Handelssysteme und Internalisierungssysteme,  neuen Vorgaben unterworfen werden. Den Schwerpunkt bildet hierbei die Einführung von einheitlichen Regelungen zur Vorhandelstransparenz (Veröffentlichung der aktuellen Geld- und Briefkurse und der Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen) und zur Nachhandelstransparenz (d.h. die Veröffentlichung der Preise und Umsätze der an den Handelsplattformen abgeschlossenen Geschäfte). Gänzlich neu im deutschen Recht werden die Anforderungen zur Vorhandelstransparenz sein.

Wohlverhaltensregeln
Bei der Ausführung von Wertpapiergeschäften ergeben sich laut Gesetzentwurf für die Finanzdienst­leistungsindustrie neue Anforderungen im Bereich der Organisation, der Wohlverhaltensregeln und der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung. Bei den organisatorischen Vor­gaben liegt ein Schwergewicht beim Management von Interessenkonflikten. Die Wohlverhaltensregeln betreffen insbesondere Informationspflichten, aber auch die Geeignetheitsprüfung von Wertpapiergeschäften für die Kunden. Bei Beratungsdienstleistungen müssen die Geschäfte den Anlagezielen, den finanziellen Verhältnissen und dem Erfahrungsschatz des Kunden entsprechen. Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen umfasst die Bereithaltung eines Systems, das zur Sicherstellung der bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen in der Lage ist.

Anlageberatung und Vermittlung von Investmentfondsanteilen
Personen, die lediglich Anlageberatung und Vermittlung in Bezug auf Investmentfondsanteile betreiben, sollen nicht als Wertpapierfirma eingestuft werden. Sie unterliegen lediglich der Registrierungspflicht nach der Gewerbeordnung. Da diese Personen mit Investmentfondsanteilen standardisierte Produkte vermitteln, die einer beson­deren Überwachung unterliegen, und keine Kundengelder in Empfang nehmen dürfen, ist eine Vollaufsicht als Wertpapierfirma laut Gesetzentwurf nicht angezeigt.

Bürokratieabbau
Zum Abbau von Bürokratie und zur Regelungsvereinfachung enthält der Entwurf folgende Elemente:
Die Sonderregelung für die Risikoaufklärung von Anlegern bei Finanztermingeschäften sollen gestrichen werden, wodurch es künftig keiner Wiederholung der Aufklärung des Kunden im zweijährigen Rhythmus mehr bedarf.

Die Zulassungsstellen bei den Börsen sollen abgeschafft werden. Die Entscheidung über die Zulassung von Wertpapieren soll künftig der Geschäftsführung der Börse obliegen.
Der amtliche Handel als Börsensegment soll abgeschafft werden. Künftig gibt es statt geregel­tem und amtlichem Markt lediglich ein gesetzliches Marktsegment, den Regulierten Markt. Daneben bleibt es den Börsen weiterhin unbenommen, zusätzliche Qualitätssegmente für ihren Handelsplatz zu schaffen.

Die Regeln für Skontoführer/Börsenmakler sollen erheblich vereinfacht werden. Den Börsen wird eine größere Flexibilität bei der Ausgestaltung ihrer Handelssysteme zugebilligt.

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