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Ziel des Gesetzes

Die Bundesregierung hat am 25.03.2009 einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht (Regierungsentwurf, pdf-Datei, Quelle: BMF) beschlossen, der Änderungen im Kreditwesengesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz vorsieht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen gezielt die präventiven Befugnisse der Finanzmarktaufsicht gestärkt sowie deren Eingriffsrechte in Krisenzeiten verbessert werden, teilt das Bundesfinanzministerium mit. Gleichzeitig sei vorgesehen, durch zusätzliche Meldepflichten die Informationsbasis der Aufsichtsbehörden zu vergrößern, um Risikopotenziale zukünftig besser einschätzen zu können.

Das geplante Gesetz sieht insbesondere vor:

Höhere Eigenmittelanforderungen bei besonderen Geschäftsrisiken

Die Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht (BaFin) soll zukünftig leichter höhere Eigenmittel verlangen können, wenn die nachhaltige Angemessenheit der Eigenmittel­aus­stattung eines Instituts oder einer Gruppe nicht mehr gewährleistet werden kann oder die Risikotragfähigkeit des Instituts nicht mehr gegeben ist.

Sicherung einer besseren Liquiditätsausstattung

In der gegenwärtigen Krise hat sich die Liquiditätsausstattung zahlreicher Institute als unzureichend herausgestellt. Die BaFin soll künftig eine höhere Liquiditätsausstattung verlangen können, wenn dies zur Sicherung eines Instituts oder einer Gruppe angemessen ist.

Ausschüttungsverbot

Bislang kann in Krisensituationen ein Kredit- und Gewinnausschüttungsverbot erst nach Unter­schreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern erfolgen. Dies verhindere in einer sich abzeichnenden Gefahrensituation für ein Institut ein frühzeitiges Ein­greifen der Aufsicht. Zukünftig sollen entsprechende Anordnungen bereits möglich sein, wenn eine Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern droht. Die BaFin soll zudem auch die Bedienung und Ausschüttung aller Eigenmittel­bestandteile verbieten können, die am Verlust teilnehmen.

Zahlungsverbot

Derzeit ist ein Zahlungsverbot in Krisenfällen zu Lasten konzerninterner Gläubiger nicht zulässig. Mit dem geplanten Gesetz werde die Möglichkeit eines Zahlungsverbots - beschränkt auf alle konzerninternen Zahlungen – geschaffen. Damit soll verhindert werden, dass dem deutschen Tochterinstitut durch die ausländische Muttergesellschaft oder ausländischen Schwestergesellschaften Liquidi­tät entzogen wird.

Bessere Informationen für die Aufsicht

Um mehr Transparenz zu schaffen und mögliche Risikopotenziale besser erkennen zu können, sollen neue Meldepflichten eingeführt werden. Vorgesehen ist unter anderem die Pflicht zur regelmäßigen Meldung der Leverage Ratio (= Verhältnis von Eigenkapital zu den ungewichteten Bilanzaktiva). Auch Risikokonzentrationen bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen sowie Versicherungsgruppen müssten angezeigt werden. Eine solche Informationspflicht gelte künftig auch für Versicherungsverbriefungen. Damit sollen Risiken, insbesondere bei Verbriefungen über Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat rechtzeitig begegnet werden.

Höhere fachliche Anforderungen an Kontrollgremien

Die BaFin soll das Recht erhalten, Mitglieder der Kontrollgremien von Banken und Versicherungen abzuberufen, wenn diese fachlich ungeeignet oder unzuverlässig sind. Auch soll die Zahl der Mandate für Geschäftsleiter und Mitglieder von Kontrollgremien begrenzt werden, um eine verantwortliche Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen.

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