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Ziel des Gesetzes

Hintergrundinformationen zu dem Kabinettbeschluss vom 28.10.2010 (pdf-Datei, Quelle: BMU):

1. Inhalt der Richtlinie 2009/28/EG

  • Die Richtlinie 2009/28/EG („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“) ist Teil des Europäischen Klima- und Energiepakets. Sie gebe als Ziel für das Jahr 2020 einen Anteil Erneuerbarer Energien von 20 % am Endenergieverbrauch der EU verbindlich vor. Für Deutschland isei ein nationales Ziel von 18 % vorgegeben.
  • Mit der Richtlinie werde erstmals eine Gesamtregelung in der EU für alle Energiesektoren (Strom, Wärme/Kälte und Transport) eingeführt. Sie schaffe hierdurch einen verlässlichen Rechtsrahmen für die notwendigen Investitionen.
  • Für die Zielerreichung könnten die Mitgliedstaaten ihre Förderinstrumente grundsätzlich selbst ausgestalten, um ihre Potenziale optimal zu erreichen. Darüber hinaus führe die Richtlinie flexible Mechanismen für eine Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten ein.

2. Gesamtplan der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG
a) Was ist bereits umgesetzt?

  • Die Förderregelungen für Erneuerbare Energien in Deutschland seien europaweit vorbildlich. Mit dem EEG, dem EEWärmeG, der Biokraftstoffförderung und den Nachhaltigkeitsverordnungen seien bereits weite Teile der Richtlinie 2009/28/EG vorzeitig umgesetzt worden.

b) Was wird durch das „EAG EE“ umgesetzt?

  • Das nationale Recht müsse nur in Details an die Richtlinie 2009/28/EG angepasst werden. Diese Änderungen würden durch das „EAG EE“ vorgenommen. Der Gesetzentwurf setze die Richtlinie 1 : 1 um. Es würden keine über eine solche 1 : 1-Umsetzung hinausgehenden Änderungen vorgenommen.
  • Die Schwerpunkte des EAG EE seien die Einführung eines elektronischen Herkunftsnachweisregisters und die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude:
  • → Herkunftsnachweisregister: Die Mitgliedstaaten sollen ein elektronisches Register für Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien einführen müssen. Diese Nachweise sollen für direkt vermarkteten Strom aus Erneuerbaren Energien ausgestellt werden. Sie könnten für die Stromkennzeichnung genutzt werden. Gegenüber dem Verbraucher könne hierdurch nachgewiesen werden, dass der genutzte Strom aus Erneuerbaren Energien stammt. Zur Umsetzung werde § 55 EEG neu gefasst und eine Verordnungsermächtigung geschaffen. Die Führung des Registers solle durch das Umweltbundesamt (UBA) verantwortet werden.
  • → Vorbildfunktion: Die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass auch bestehende öffentliche Gebäude ab 2012 im Falle einer grundlegenden Renovierung eine Vorbildfunktion für die Nutzung Erneuerbarer Energien übernehmen.
  • → Zur Umsetzung dieser Vorgabe soll die für Neubauten bestehende Nutzungspflicht des EEWärmeG auf öffentliche Bestandsgebäude ausgedehnt werden. Bei der Ausgestaltung sei darauf geachtet worden, keine Privaten zu belasten; Wohngebäude seien vollständig ausgeklammert. Die Verpflichtung gelte außerdem nur für öffentliche Gebäude, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die künftig von der öffentlichen Hand angemietet werden. Gebäude, die die öffentliche Hand bereits von Privaten angemietet hat, würden nicht erfasst.
  • → Die Mehrheit der öffentlichen Gebäude werde von den Kommunen genutzt. Eine Ausnahme für diese Gebäude sei mit der Richtlinie 2009/28/EG nicht vereinbar. Um potenzielle finanzielle Belastungen der Kommunen auf ein Minimum zu reduzieren, aber zugleich den europarechtlichen Mindestanforderungen zu genügen, seien Kommunen, die in einer akuten Haushaltsnotlage sind, von der Nutzungspflicht befreit.
  • Darüber hinaus enthalte der Gesetzentwurf u.a. punktuelle Verbesserungen beim Netzanschluss von EEG-Anlagen, zur Sicherstellung einer ausreichenden Datenlage im Wärme/ Kälte-Bereich, in der Energiestatistik und bei der Fortbildung von Handwerkern sowie eine Vertrauensschutzregelung beim Einsatz von flüssiger Biomasse.

c) Was wird später umgesetzt?

  • Die flexiblen Kooperationsmechanismen (z.B. gemeinsame Projekte mit anderen Ländern) sollen nicht im „EAG EE“ umgesetzt werden. Sie stellen eine zusätzliche Option zur Zielerfüllung dar, deren Nutzung der freien Entscheidung der Mitgliedstaaten überlassen bleiben soll. Deutschland werde sein nationales Ziel nach der Ende 2009 an die Kommission übermittelten Vorausschätzung bereits ohne Nutzung dieser Mechanismen erfüllen.
  • Ob und in welchem Umfang die Bundesregierung von den Kooperationsmechanismen Gebrauch machen werde und ob dies dann einer Umsetzung im EEG bedaürfe, hänge grundsätzlich von der tatsächlichen Entwicklung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Deutschland, dem Interesse anderer Mitgliedsstaaten sowie einer gemeinsamen vertieften Analyse der wirtschaftlichen und rechtlichen Implikationen im Einzelfall ab.

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