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Ziel des Gesetzes

Die Finanzkrise habe laut Begründung zum Verordnungsvorschlag zur Errichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Daher habe die Kommission Vorschläge für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vorgelegt:

Neue europäische Finanzaufsichtsstruktur

Europäisches Finanzaufsichtssystem (ESFS)

Es soll ein Europäisches Finanzaufsichtssystem (ESFS) geschaffen werden, das sich aus einem Netz nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren sollen. Letztere sollen durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in eine Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA) und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets Authority“/ESMA) entstehen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene zuständiger Behörden verknüpft werden sollen, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am nächsten sind.

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB)

Weiter soll ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) gebildet werden, der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben, überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck solle der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen.

Aufgaben der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Gemeinsam sind den neu zu schaffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden folgende Ziele:

  • Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung auf hohem Niveau
  • Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und sonstigen Begünstigen
  • Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte
  • Schutz der Stabilität des Finanzsystems
  • Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht

Die ESA sollen Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Eckpfeiler des vorgeschlagenen Europäischen Finanzsystems sein. Letzteres werde als ein Netzverbund der Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Abdeckung sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die Europäischen Finanzbehörden (ESA) über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen sollen, müsse die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen institutionelle Fragen zu klären seien und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erforderten.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA soll ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der jeweiligen Behörde zusammensetzen soll. Letzterer werde den Vorsitz in Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde werde in Händen eines Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angehe, wird vorgeschlagen, den jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten.

Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollen sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse übernehmen. Darüber hinaus sollen sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen, genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet werden.

Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestünden in den Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst seien. Darüber hinaus habe der Europäische Rat beschlossen, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere seien von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) zu registrieren. Die ESMA solle auch befugt sein, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen könne auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von Nachforschungen vor Ort zählen.

Ziele der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht und insbesondere die Europäische Bankaufsichtsbehörde seinen festgelegt worden:

  1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf grenzüberschreitender Grundlage
  2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen Mitgliedstaaten tätige Finanzinstitute
  3.  Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf europäischer Ebene
  4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der Beaufsichtigung für die überwachten Institute

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer Aufgaben für das Europäischen Finanzaufsichtssystem festgelegt:

  1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden
  2. die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen Regelwerks in der EU
  3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden
  4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden Fällen
  5. Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer Reichweite
  6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur

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