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Ziel des Gesetzes

Der von der Europäischen Kommission präsentierte Vorschlag zur Regelung der Übersetzung des künftigen EU-Patents ist der noch fehlende Baustein, damit das einheitliche EU-Patent Realität werden kann, teilt die Pressestelle der Europäischen Union mit.

Geltendes Patentrecht in Europa

Das derzeitige europäische Patentsystem sei aufgrund der Übersetzungserfordernisse sehr teuer und komplex. Das EPA – eine zwischenstaatliche Einrichtung, der 37 Staaten angehören (EU 27 + 10 andere europäische Länder) – prüfe die Patentanmeldungen und erteile ein europäisches Patent, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Damit ein erteiltes Patent jedoch in einem Mitgliedstaat Wirkung habe, müsse der Erfinder eine nationale Validierung beantragen. Dabei fallen Übersetzungs- und Verwaltungskosten an. Dadurch sei es zehnmal teurer, in Europa ein Patent zu erhalten als in den USA.

Verhandlungen über das EU-Patent

Im August 2000 legte die Kommission einen Verordnungsvorschlag über ein Gemeinschaftspatent vor (jetzt nach dem Lissabonner Vertrag als EU-Patent bezeichnet). Im Dezember 2009 verabschiedeten die Mitgliedstaaten einstimmig Schlussfolgerungen zur Verbesserung des Patentsystems in Europa. Das Paket enthielt die wichtigsten Elemente zur Verwirklichung eines einheitlichen EU-Patents und eines neuen Patentgerichts in der EU, klammerte jedoch die Übersetzungsregelungen aus. Mit dem vorliegenden Vorschlag werde das Paket vervollständigt, indem die Übersetzungsregelungen für das EU-Patent festgelegt werden.

Übersetzungsregelungen für das EU-Patent

Bei einer Verwirklichung des Kommissionsvorschlags würden die Bearbeitungskosten für ein EU-Patent, das in allen 27 Mitgliedstaaten Wirkung hat, auf unter 6200 EUR gesenkt, wobei nur etwa 10 % auf Übersetzungskosten entfielen.

Der Kommissionsvorschlag stütze sich auf die geltende Sprachenregelung des Europäischen Patentamts (EPA). Die Kommission schlägt vor, dass das EU-Patent in einer der Amtssprachen des EPA – Englisch, Französisch oder Deutsch – geprüft und erteilt wird. Das erteilte Patent soll in dieser Sprache veröffentlicht werden, deren Wortlaut dann (rechtlich) verbindlich sein soll. Die Veröffentlichung werde die Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen EPA-Amtssprachen umfassen. Patentansprüche sind der Teil des Patents, in dem der Umfang des Patentschutzes der Erfindung festgelegt wird.

Außer im Fall eines Rechtsstreits bezüglich eines EU-Patents sollen vom Patentinhaber keine weiteren Übersetzungen in andere Sprachen verlangt werden. Bei einem Rechtsstreit könne der Patentinhaber aufgefordert werden, weitere Übersetzungen auf seine Kosten anfertigen zu lassen. So habe der Patentinhaber beispielsweise eine vollständige Übersetzung des EU-Patents in der Sprache des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers oder in der Verfahrenssprache des Gerichts vorzulegen, wenn diese von der Sprachfassung des Patents abweiche.

Der Kommissionsvorschlag enthält auch flankierende Maßnahmen, mit denen das Patentsystem für Innovatoren leichter zugänglich gemacht werden soll. Erstens sollen hochwertige maschinelle Übersetzungen des EU-Patents in alle EPA-Amtssprachen zur Verfügung gestellt werden. Damit sollen Erfinder in Europa leichter Zugang zu technischen Informationen über Patente in ihrer eigenen Sprache bekommen. Ferner soll der Zugang für Anmelder eines EU-Patents aus EU-Ländern, deren Landessprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, erleichtert werden, indem sie die Möglichkeit erhalten, ihre Anmeldungen in ihrer eigenen Sprache einzureichen. Die Kosten für die Übersetzung in die EPA-Verfahrenssprache (je nach Wahl des Anmelders bei der Patentanmeldung Englisch, Französisch oder Deutsch) sollen erstattungsfähig sein.

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