beck-aktuell_Gesetzgebung_Logo_Welle_trans
aktuell_gesetzgebung

Ziel des Gesetzes

In ihrem Beitrag in GRUR-PRAX, 2010, 23 geben Andreas Haberl und Konstantin Schallmoser einen Überblick über die wichtigsten Ziele des geplanten EU-Patents und der Schaffung eines Einheitlichen Europäischen Patentgerichtssystems.

EU-Patent und einheitliches Europäisches Patentgerichtssystem – Rat einigt sich auf wesentliche Vorgaben

Rechtsanwälte Andreas Haberl und Konstantin Schallmoser, LL.M., beide Preu Bohlig & Partner, München
Der Rat der Europäischen Union hat sich am 04.12.2009 nach langem politischen Stillstand auf grundlegende Elemente eines neuen europäischen Patentsystems geeinigt. Das seit den 1970er Jahren unter dem Arbeitstitel „Gemeinschaftspatent“ verfolgte Vorhaben eines Schutzrechts mit gemeinschaftsweiter Wirkung soll unter der Bezeichnung „EU-Patent“ verwirklicht werden, für dessen Prüfung und Erteilung das Europäische Patentamt zuständig wäre. Der zentrale Streitpunkt des Übersetzungserfordernisses wurde allerdings nicht gelöst. Mit dem einheitlichen Europäischen Patentgericht als weiterer Bestandteil des Systems wird rechtliches Neuland betreten. Erstmals würde ein gesamteuropäisches Zivilgericht geschaffen, das Prinzipien der verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Das „Europäische und EU-Patentgericht“ wäre nicht nur zuständig für Verfahren über Verletzung und Gültigkeit von EU-Patenten, sondern auch von Europäischen Patenten. Dieses Gerichtssystem stünde auch Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) offen, die nicht Mitglied der EU sind. Der Beitrag fasst den aktuellen Stand zum Europäischen Patentgerichtssystem sowie zum EU-Patent zusammen, wie er sich nach der Einigung des Rats vom 04.12.2009 darstellt.

I. Kurzer Überblick über die politische Entwicklung

Am 15.12.1978 wurde das Gemeinschaftspatentübereinkommen von den damaligen EG-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Das Übereinkommen sah vor, dass das Gemeinschaftspatent die nationalen Patente vollständig ersetzt. Das Übereinkommen ist letztlich aus politischen Gründen gescheitert. Eine weitere Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten auf der Basis des Gemeinschaftspatentübereinkommens wurde 1989 getroffen, ist jedoch ebenfalls nicht in Kraft getreten.

Die Kommission hat sodann im August 2000 einen neuen Anlauf unternommen und eine Verordnung über ein Gemeinschaftspatent vorgeschlagen, das entsprechend der Gemeinschaftsmarke und dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster die nationalen Schutzrechte nicht ersetzen, sondern eine weitere gemeinschaftsweite Option für die Anmelder bereithalten sollte. Nach einer ersten Verständigung des Rates im Jahr 2003 geriet das Vorhaben ins Stocken. Neuer Impuls kam wiederum von der Kommission, die auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation im Jahr 2006 am 29.03.2007 eine Mitteilung über die „Vertiefung des Patentsystems in Europa“ verabschiedete (KOM/2007/0165). Neben der Schaffung eines Gemeinschaftspatents wurde vorgeschlagen, ein einheitliches Patentgerichtssystem zu etablieren. Damit wurde das gesamte Vorhaben einer Verbesserung des Patentsystems in Europa auf zwei Säulen gestellt, nämlich auf ein einheitliches Patent sowie auf ein einheitliches Patentgerichtssystem. Vorausgegangen waren auf der Ebene des EPÜ Verhandlungen über ein European Patent Litigation Agreement (EPLA). Auf der Regierungskonferenz der EPÜ-Staaten im Jahr 1999 war eine Arbeitsgruppe „Streitregelung“ eingeführt worden mit dem Ziel, „den Entwurf eines fakultativen Protokolls zum Europäischen Patentübereinkommen [vorzulegen], mit dem sich die Unterzeichnerstaaten auf ein integriertes Gerichtswesen mit einheitlichen Verfahrensregeln und einem gemeinsamen Berufungsgericht einigen würden“ (vgl. Amtsblatt EPA 1999, 545, 547). Ein nächster Schritt war eine gemeinsam von der Kommission und der französischen EU-Ratspräsidentschaft veranstaltete Konferenz zu den „Rechten des Gewerblichen Eigentums“ in Straßburg am 16./17.10.2008. Am 20.03.2009 verabschiedete die Kommission sodann eine Empfehlung an den Rat über Verhandlungsrichtlinien über ein einheitliches Patentgerichtssystem (SEK (2009) 330).

Zuletzt einigte sich der EU-Ministerrat am 04.12.2009 unter der schwedischen Ratspräsidentschaft auf wesentliche Elemente eines einheitlichen Patentgerichtssystems sowie eines EU-Patents (vgl. Council of the European Union – Conclusions on an enhanced patent system in Europe (04.12.2009)). Das Vorhaben des „Gemeinschaftspatents“ wurde in „EU-Patent“ umbenannt, nachdem die Europäische Gemeinschaft mit Wirkung zum 01.12.2009 aufgrund des Vertrages von Lissabon durch die Europäische Union ersetzt worden war, die nun Rechtspersönlichkeit hat (vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das EU-Patent – Allgemeine Ausrichtung – Rat der Europäischen Union 16113/09 (27.11.2009)).

II. Das Europäische und EU-Patentgericht (EEUPG)

Das Europäische und EU-Patentgericht (EEUPG) soll sowohl für die Beurteilung von Verletzung und Gültigkeit von Europäischen Patenten als auch von EU-Patenten zuständig sein. Das Gerichtssystem würde aus zwei Instanzen sowie einer Registratur bestehen. Der EuGH soll keine echte Revisionsinstanz sein, sondern lediglich über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts wachen.

Der Beschluss des Rates vom 04.12.2009 zum EEUPG baut auf dem Entwurf einer Vereinbarung über die Errichtung des Europäischen und EU-Patentgerichts sowie auf dem Entwurf einer Satzung des Gerichts vom 23.03.2009 auf (vgl. Entwurf eines Übereinkommens über das Gericht für Europäische Patente und Gemeinschaftspatente und Entwurf der Satzung - Rat der Europäischen Union 7928/09 (23.03.2009). Diese Vereinbarung wäre ein sog. gemischtes Abkommen zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und den weiteren Vertragsstaaten des EPÜ. Der EuGH erstellt derzeit ein Gutachten über die Vereinbarkeit einer solchen Vereinbarung mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Das Verfahren vor dem EEUPG regelt eine Verfahrensordnung, die ebenfalls bereits in Teilen in einem Entwurf vom 09.07.2009 vorliegt (vgl. Draft Agreement on the European and Community Patents Court and Draft Statute - Working paper from the Commission Services on the draft Rules of Procedure for a Unified Patent Litigation System 11813/09 (09.07.2009).

1. Die Registratur

Die Registratur ist als zentrale Anlaufstelle für Patentstreitverfahren geplant. Sie ist vergleichbar mit dem Sekretariat des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer (ICC). Die Registratur prüft formale Voraussetzungen einer Klage und kann bei bestimmten Mängeln die Klage durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz zurückweisen lassen, zum Beispiel wenn die Klage in der falschen Sprache eingereicht wurde.

2. Das Gericht erster Instanz – Zentralkammer und lokale bzw. regionale Kammern

Das Gericht erster Instanz besteht aus einer Zentralkammer und mehreren lokalen bzw. regionalen Kammern. Die Entscheidung über den Sitz der Zentralkammer bleibt der endgültigen politischen Entscheidung über die Umsetzung vorbehalten; in der Diskussion ist Paris.

Die Unterscheidung zwischen regionalen und lokalen Kammern trägt der unterschiedlichen Verteilung von Patentstreitigkeiten innerhalb der EU Rechnung. Während lokale Kammern in Staaten gebildet werden sollen, die mindestens 50 Patentstreitverfahren pro Jahr führen, sollen regionale Kammern staatenübergreifend gebildet werden, sofern diese Anzahl nicht erreicht wird. So ist etwa eine regionale Kammer für die Beneluxstaaten im Gespräch, eventuell unter Beteiligung Großbritanniens und Portugals. Je nach Arbeitsbelastung können einzelne Mitgliedstaaten auch mehrere, jedoch nicht mehr als drei lokale Kammern bilden. Für Deutschland sind die Standorte Düsseldorf, München und Mannheim, zuletzt auch Hamburg im Gespräch. Sofern ein Mitgliedstaat weder eine lokale Kammer gebildet hat noch sich an einer regionalen Kammer beteiligt, ist stets die Zentralkammer zuständig.

a) Zuständigkeit der lokalen bzw. regionalen Kammern

Die lokalen bzw. regionalen Kammern sind in erster Instanz zuständig für die „klassischen“ Patentstreitsachen. Dies sind Verfahren wegen erfolgter oder drohender Patentverletzung, einstweilige Verfügungen oder Klagen auf Schadensersatz bzw. Entschädigung.

Darüber hinaus sind diese Kammern zuständig für Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitpatents. Der aktuelle Stand des Vorhabens versucht, sowohl den tradierten Vorstellungen der jeweiligen nationalen Patentgerichtsbarkeit (Trennungssystem in Deutschland und Österreich; Verbundsystem in den meisten anderen EU-Staaten) als auch den unterschiedlichen fachlichen Kompetenzen der einzelnen Gerichtsstandorte Rechnung zu tragen. Hierfür wird ein flexibles System eingeführt: Die regionalen bzw. lokalen Kammern können entweder selbst über die Widerklage entscheiden; in diesem Fall müssen sie einen technisch qualifizierten Richter aus dem sog. Richterpool anfordern. Sie können mit Zustimmung der Parteien den Rechtsstreit aber auch insgesamt an die Zentralkammer verweisen. Die regionalen bzw. lokalen Kammern dürfen die Widerklage außerdem abtrennen und an die Zentralkammer verweisen; sodann entscheiden sie entweder über die Verletzungsklage oder setzen diese bis zur Entscheidung der Zentralkammer über die Gültigkeit des Patents aus. Eine selbstständige Nichtigkeitsklage vor der Zentralkammer ist für den Beklagten eines bereits laufenden Verletzungsverfahrens nicht möglich (wohl aber für Dritte).

Andererseits kann eine Verletzungsklage auch dann bei den regionalen bzw. lokalen Kammern eingereicht werden, wenn eine selbstständige Nichtigkeitsklage zwischen denselben Parteien bezüglich desselben Patents bereits bei der Zentralkammer anhängig ist. Die regionale bzw. lokale Kammer kann dann wiederum entsprechend der oben geschilderten Alternativen verfahren.

Klagen können an den am Sitz des Beklagten maßgeblichen lokalen bzw. regionalen Kammern anhängig gemacht werden oder dort, wo die Rechtsverletzung eingetreten ist oder einzutreten droht.

b) Zuständigkeit der Zentralkammer

Die Zentralkammer ist – wenn sich ihre Zuständigkeit nicht bereits aus dem Fehlen einer lokalen bzw. regionalen Kammer ergibt und sie dann als „klassische“ Patentstreitkammer entscheidet – u.a. zuständig für negative Feststellungsklagen, für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Patents und für Zwangslizenzen. Durch die ausschließliche Kompetenz der Zentralkammer für negative Feststellungsklagen wird die „Torpedo-Problematik“ entschärft, mit Hilfe einer negativen Feststellungsklage entweder die Aussetzung einer später eingereichten Verletzungsklage zu erreichen oder dem Patentinhaber den Gerichtsstand des Beklagten aufzuzwingen. Darüber hinaus wird das Verfahren über eine negative Feststellungsklage ausgesetzt, sofern innerhalb von drei Monaten vor einer regionalen bzw. lokalen Kammer ein Verletzungsprozess zwischen denselben Parteien wegen Verletzung desselben Patents anhängig gemacht wird. Im Ergebnis wird damit der Vorrang der Leistungsklage auch auf EU-Ebene eingeführt, was einen begrüßenswerten Unterschied zu den Regelungen der EuGVVO darstellt.

Wer eine Nichtigkeitsklage einreichen will, ist in Zukunft nicht mehr gehalten, ein Einspruchsverfahren vor dem EPA abzuwarten. Die Probleme, die sich in Deutschland aus § 81 Abs. 2 PatG und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu ergeben (vgl. BGH, GRUR 2005, 967 – „Strahlungssteuerung“), bestehen daher nicht mehr.

c) Zusammensetzung der Kammern – Richterpool

Die Kammern erster Instanz werden mit drei Richtern besetzt. Die Zusammensetzung der lokalen und regionalen Kammern war lange Zeit sehr umstritten. Insbesondere aufgrund der sehr ungleichen Verteilung der Anzahl von Patentrechtsstreitigkeiten wurden große Unterschiede in der fachlichen Kompetenz auf diesem Gebiet innerhalb der EPÜ-Staaten vermutet.

Das neue System soll Abhilfe schaffen, indem jede Kammer international besetzt wird. In lokalen bzw. regionalen Kammern mit hoher Fallzahl (> 50 pro Jahr) sollen dabei zwei der drei Richter aus demjenigen Staat stammen, der die lokale Kammer stellt, bzw. bei regionalen Kammern aus den entsprechenden Staaten. Der dritte Richter wird der Kammer aus einem sog. Richterpool zugewiesen. In diesem Richterpool befinden sich für Patentstreitigkeiten fachlich geeignete Richter mit juristischer oder technischer Qualifikation. Sofern wegen der hohen Fallzahl erforderlich, wird der „internationale“ Richter dauerhaft der lokalen bzw. regionalen Kammer zugewiesen. Damit soll verhindert werden, dass sich aufgrund einer hohen Fluktuation von Richtern, die unter Umständen der Verfahrenssprache nicht mächtig sind, in den internen Beratungen eine informelle Kammersprache bildet. Es soll vielmehr beim Grundsatz bleiben, dass in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaates beraten und verhandelt wird. Lokale Kammern, die weniger als 50 Fälle pro Jahr verhandeln, sollen sich entweder einer übergeordneten regionalen Kammer anschließen oder aber mit zwei „internationalen“ Richtern aus dem Richterpool besetzt sein.

Die lokalen bzw. regionalen Kammern dürfen nach Anhörung der Parteien einen vierten, technisch qualifizierten Richter aus dem Richterpool anfordern, der über eine Qualifikation auf dem betreffenden technischen Gebiet verfügt. Entscheidet die regionale bzw. lokale Kammer auch über die Gültigkeit des Patents, so wird sie zwingend durch einen vierten technischen Richter erweitert.

Die Zentralkammer setzt sich aus zwei rechtlich und einem auf dem betreffenden technischen Gebiet technisch qualifizierten Richter aus dem Richterpool zusammen.

d) Verfahrenssprache

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Regelung zur Verfahrenssprache. Ein erster Kompromiss sieht zunächst vor, dass an allen Kammern der ersten Instanz Übersetzungsabteilungen geschaffen werden, um gerade auch für mittelständische Unternehmen die Kosten überschaubar zu halten.

Verfahrenssprache ist grundsätzlich die Amtssprache des Staates, in dem verhandelt wird. Darüber hinaus steht es den Mitgliedstaaten frei, eine oder mehrere der Amtssprachen des EPA (deutsch, englisch, französisch) als Verfahrenssprache zuzulassen. Aktuell gibt es eine Initiative der Länder Hamburg und Nordrhein-Westfalen zur Änderung des GVG, wonach für staatenübergreifende Wirtschaftsverfahren Kammern für internationale Handelssachen gebildet werden sollen, die auch in englischer Sprache verhandeln und urteilen dürfen (FAZ vom 08.01.2010). Vor der Zentralkammer soll in der Sprache des Patents verhandelt werden.

e) Vertretungsbefugnis

Die Parteien sollen nicht nur von Rechtsanwälten vertreten werden können, sondern auch von Europäischen Patentanwälten mit einer Zusatzausbildung, deren Inhalt noch genauer festgelegt werden soll (sog. European Patent Litigation Certificate). Gegen die alleinige Vertretung durch Patentanwälte wurden Bedenken angemeldet, weil ein Patentrechtsstreit neben typischen patentrechtlichen Fragestellungen eine Fülle von allgemeinen prozessualen und materiell-rechtlichen Problemen aufweist, die üblicherweise in die Ausbildung der Rechtsanwälte fallen (vgl. die Forderung europäischer Patentrichter in der sog. Venedig-II-Resolution, Bericht Tilmann, GRUR Int 2007, 583, 587). Vor diesem Hintergrund wurde in dem Entwurf für die Schaffung des EEUPG vom 23.03.2009 eine Regelung aufgenommen, die es Parteien, die durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, erlaubt, die Mitwirkung eines Patentanwalts anzuzeigen. Die Aufnahme dieses Absatzes war notwendig, weil anderenfalls keine Kostenerstattung hätte erfolgen können.

3. Das Berufungsgericht

Das Berufungsgericht entscheidet den Rechtsstreit vollumfänglich. Tatsachen und Beweismittel, die erst in die Berufungsinstanz vorgebracht werden, werden nur zugelassen, wenn die Verspätung nicht auf einer Nachlässigkeit beruht. Damit ergeben sich durchaus Ähnlichkeiten zum deutschen Berufungsrecht. Das Berufungsgericht besteht aus fünf Richtern, von denen drei rechtlich und zwei technisch qualifiziert sind. Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht ist die Sprache der Ausgangsinstanz. Der Sitz des Berufungsgerichts ist ebenfalls noch offen, auch hierfür ist Paris im Gespräch.

4. Übergangszeitraum

Prinzipiell haben sich die Staats- und Regierungschefs darauf verständigt, eine Übergangsphase von längstens fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung über das EEUPG zu schaffen. Während dieser Zeit können Verfahren wegen Verletzung oder der Nichtigkeit eines europäischen Patents weiterhin vor den nationalen Gerichten anhängig gemacht werden. Nach Ablauf der Übergangsphase bereits anhängige Verfahren verbleiben bei den nationalen Gerichten.

Für europäische Patente, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung über das EEUPG angemeldet oder erteilt werden, kann der Patentanmelder bzw. -inhaber bis einen Monat vor Ablauf der Übergangsphase bestimmen, dass auf sein Patent die ausschließliche Gerichtsbarkeit des EEUPG keine Anwendung findet. In einem solchen Fall verbleibt es bei der Zuständigkeit der nationalen Behörden bzw. Gerichte. Dieses „opt-out“ ist der Registratur mitzuteilen.

III. Das EU-Patent

1. Der Entwurf einer Verordnung über das EU-Patent

Der Entwurf über das EU-Patent vom 27.11.2009 enthält vor allem die materiellen Regelungen für ein EU-weit geltendes Patent. Zuständig für die Prüfung und Erteilung des EU-Patents ist das Europäische Patentamt. Das EU-Patent ist ein Europäisches Patent, das als Benennungsgebiet die „Europäische Union“ vorsieht. Das EPÜ findet Anwendung auf EU-Patente und deren Anmeldungen, soweit die Verordnung über das EU-Patent keine speziellen Regelungen enthält.

Nachdem für das EU-Patent auf die bereits bestehenden Strukturen des EPÜ, insbesondere auf das Europäische Patentamt zurückgegriffen werden soll, ist es erforderlich, dass die Europäische Union dem EPÜ gemäß Art. 218 AEUV (früher: Art. 300 EG) beitritt. Gleichzeitig ist eine Revision des EPÜ erforderlich, um das EU-Patent zu installieren und die Voraussetzungen für einen Beitritt der EU zum EPÜ zu schaffen.

2. Übersetzungserfordernisse

Der Vertrag von Lissabon hat in Art. 118 AEUV eine spezielle rechtliche Grundlage für Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über gewerbliche Schutzrechte eingeführt. Gemäß Art. 118 Abs. 2 AEUV kann der Rat durch Verordnung die Sprachenregelung für diese europäischen Rechtstitel festlegen. Der Rat beschließt dabei einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Die Übersetzungsregelungen zum EU-Patent sollen auf dieser rechtlichen Grundlage in eine separate Verordnung verschoben werden, die parallel zur Verordnung über das EU-Patent in Kraft treten soll. Die Lösung des Problems der Sprachregelung ist damit nur aufgeschoben, die neue Regelung im Vertrag von Lissabon sieht nach wie vor Einstimmigkeit vor. Es bleibt abzuwarten, unter welcher Präsidentschaft sich der Rat mit der Sprachenregelung befassen wird.

IV. Ausblick

Der Rat hat am 04.12.2009 eine Einigung über wesentliche Punkte des neuen europäischen Patentsystems erzielt. Allerdings sind nach wie vor zentrale Fragen offen, zum Beispiel die Frage der Übersetzung eines EU-Patents. Die Entwürfe einer Verordnung über das EU-Patent, einer Vereinbarung über das EEUPG und einer Satzung des Gerichts sowie einer Verfahrensordnung müssen zum Teil erst fertig gestellt und durch die Rechtssetzungsorgane der Europäischen Union verabschiedet werden. Zu der Vereinbarung über das EEUPG steht zudem noch das vom Rat der Europäischen Union beauftragte Gutachten des EuGH aus (vgl. GRUR Int. 2009, 968). Das Inkrafttreten der neuen Regelungen kann daher frühestens in einigen Jahren erwartet werden, selbst wenn eine rasche Einigkeit über die noch offenen Fragen erzielt würde. Zu der ebenfalls erforderlichen Revision des EPÜ ist in Erinnerung zu rufen, dass die EPÜ-Revision aus dem Jahr 2000 erst im Dezember 2007 in Kraft getreten ist. Auch dieser Vorgang wird zusätzliche Zeit bei der Umsetzung des Vorhabens in Anspruch nehmen.

Die Forderung nach einem einheitlichen Patentgerichtssystem wurde unter anderem damit begründet, dass die Parteien keine Parallelverfahren in verschiedenen Ländern mehr anstrengen müssten, wie es derzeit der Fall ist. Ziel war es insbesondere, den Mittelstand bei den Kosten für Patentverletzungsstreitigkeiten zu entlasten. Ob die Regelung zum EEUPG tatsächlich eine Kosteneinsparung für den deutschen Mittelstand bringt, ist zweifelhaft. Denn die zahlreichen formalen Anforderungen, die gegebenenfalls erforderlichen Übersetzungen und das vermutlich nicht in Deutschland liegende Berufungsgericht werden die Kosten für einen „normalen“ Patentverletzungsfall eher ansteigen lassen. In ihrer Mitteilung vom 29.03.2009 berichtet die Kommission von Erfahrungswerten in Deutschland für Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren von ca. 50.000 Euro in erster Instanz und ca. 90.000 Euro in zweiter Instanz. Für ein Verfahren vor dem EEUPG schätzt die Kommission die Kosten auf 97.000 Euro bis 415.000 Euro für die erste Instanz und 83.000 Euro bis 220.000 Euro in zweiter Instanz (vgl. KOM/2007/0165, S. 9).

V. Praxishinweis

Das Verfahren vor dem EEUPG wird aus der Sicht des im deutschen Patentverletzungsverfahren tätigen Rechtsanwalts oder Patentanwalts zu zahlreichen Änderungen führen. Das Verfahren vor dem EEUPG wird im Vergleich zur ZPO sehr formalisiert sein. So ist zum Beispiel eine Eingangsprüfung durch eine eigene Stelle (Registratur) in der ZPO unbekannt. Beim Fehlen einer „wirksamen Klage“ nach dem Entwurf über die Verfahrensordnung kann die Klage ohne weitere Nachbesserungsmöglichkeit abgewiesen werden. Der formale Gehalt zeigt sich auch an den zahlreichen Fristenregelungen, die auch das Gericht in ein festes Fristenkonzept zwängt. Eine weitere Besonderheit ist die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter. Es soll eine vorbereitende mündliche Verhandlung stattfinden, an der nur der Berichterstatter und die Parteien teilnehmen. Durch diese Art der Vorbereitung erfährt der Fall bereits eine weitgehende Lenkung durch den Berichterstatter. Dadurch führt die vorbereitende mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter de facto in die Nähe des Einzelrichterprinzips. Für Patentstreitsachen, die regelmäßig eine hohe technische Komplexität aufweisen, scheint aber das Kammerprinzip vorzugswürdig. Die vorbereitende mündliche Verhandlung ist auch mit einem weiteren Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Interessant wird, ob die lokalen Kammern in Deutschland wie bisher über den Rechtsbestand nicht entscheiden und ihre Aussetzungspraxis beibehalten oder im Einzelfall über die Gültigkeit selbst entscheiden werden.

Diese Meldung teilen:

Anzeigen

Neuerscheinungen bei C.H.BECK

Teilen:

Menü