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Ziel des Gesetzes

BT-Drs. 15/1508 (Regierungsentwurf):

  • Vereinfachung der Gerichtsverfahren
  • Verlängerung der Frist für die Unterbrechung der Hauptverhandlung in der StPO
  • Erleichterter Zugriff auf Beweisaufnahmen und -ergebnisse anderer Verfahren
  • Ermächtigung der Länder im Bereich des Handelsregisters und der Nachlasssachen Aufgaben vom Richter auf den Rechtspfleger zu übertragen
  • Neuordnung der Zuständigkeitsverteilung zwischen Staatsanwalt und Rechtspfleger bei der Vollstreckung von Straf- und Bußgeldsachen

 

Zur detaillierten Zielsetzung siehe Begründung BT-Drs. 15/1508 (Regierungsentwurf).

BT-Drs. 15/1491 und BT-Drs. 15/999:

Die Zielsetzungen des Bundesratsentwurfs (BT-Drs. 15/1491) und des CDU/CSU-Entwurfs (BT-Drs. 15/999) sind im Wesentlichen gleich und umfassen folgende Gesichtspunkte:

 

Zivilverfahren:

  • Vereinfachung bei Fixierung gerichtlicher Vergleiche und Anhebung zivilprozessualer Wertgrenzen
  • Einführung einer begrenzten Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen für den Zivilprozess
  • Aufhebung der Dokumentationspflicht für richterliche Hinweise und des obligatorischen Güteverfahrens
  • Klarstellung für den Einsatz von Proberichtern als originäre Einzelrichter
  • Eröffnung der Zweierbesetzung bei Landgericht und Oberlandesgericht und Bestimmung der Oberlandesgerichte als Rechtsbeschwerdegerichte gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte
  • Vereinfachung in Grundbuch- und Registersachen

 

Strafverfahren:

  • Änderungen im Recht der Richterablehnung und Vereinfachungen im Ermittlungsverfahren
  • Reform der Verteidigungsregelungen und Änderungen hinsichtlich besonderer Verfahrensarten
  • Änderung in der Hauptverhandlung, im Rechtsmittelrecht und im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • Änderungen bei den Tilgungsfristen in Zentralregistern

 

Zur detaillierten Zielsetzung siehe Begründung Bundesratsentwurf (BT-Drs. 15/1491) und CDU/CSU-Entwurf (BT-Drs. 15/999).

 

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