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Ziel des Gesetzes

 

Durch die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes soll die Entwicklung zu einer Energieversorgung ohne Atomenergie und mit stetig wachsendem Anteil erneuerbarer Energien fortgeführt werden. Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes sollen dadurch

  • eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglicht werden,
  • die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung verringert werden,
  • fossile Energieressourcen geschont werden und
  • die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert werden.

Um dies zu erreichen, verfolgt das Gesetz das Ziel, den Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen - 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025 und 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035.

Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen,
die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung
langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen
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und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien zu fördern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den
Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stetig
und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen.
Hierzu soll der Anteil betragen:
40 bis 45 Prozent bis 1. zum Jahr 2025 und
2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035.
(3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer
Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens
18 Prozent zu erhöhen.
§

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