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Ziel des Gesetzes

Nach dem von der Bundesregierung am 19.12.2007 beschlossenen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots von Erfolgshonoraren können Rechtsanwalt und Mandant künftig in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren, wenn sie damit den besonderen Umständen der konkreten Angelegenheit Rechnung tragen.

Die Regelung zielt nach Angaben des Bundesjustizministeriums insbesondere auf Fälle, in denen der Mandant in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung absehen würde, wenn er nicht die Möglichkeit hat, mit dem Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Ein solcher Fall könne etwa vorliegen, wenn eine Partei einen wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch geltend machen will und die Anwaltskosten hierfür nicht aufbringen kann. Auch eine hohe, streitige Schmerzensgeldforderung könne für einen Geschädigten unter Umständen wirtschaftlich nur durchsetzbar sein, wenn er im Verlustfall nicht zusätzlich zu den Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten auch noch die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat. Gleiches gelte, wenn ein mittelständischer Unternehmer vor der Frage steht, eine hohe Vergütungsforderung geltend zu machen, obwohl die Gegenseite Gewährleistungsrechte geltend macht und das Prozessrisiko erheblich ist.

Nach dem Gesetzentwurf soll ein Erfolgshonorar nicht nur dann zulässig sein, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtssuchenden gar keine Alternative lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat herausgestellt, dass es nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung ankomme. Deshalb sollen nach dem Gesetzesvorschlag die Vertragsparteien die Möglichkeit haben, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den besonderen Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen.

Die Neuregelung folgt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/042006), wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars jedenfalls möglich sein muss, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten vorliegen, die diesen ohne Erfolgshonorar davon abhalten, seine Rechte zu verfolgen.

Die ausnahmsweise Zulassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren soll mit einer Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Rechtsuchenden verknüpft werden. Sie sollen gewährleisten, dass die Entscheidung, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht überstürzt oder in Unkenntnis der wirtschaftlichen Folgen getroffen wird. So soll der Rechtsanwalt verpflichtet sein, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte. Außerdem müsse er den Zuschlag, der im Erfolgsfall zusätzlich zu dieser Vergütung fällig wird, beziffern. Schließlich sollen die Vergütungsvereinbarungen zwingend schriftlich geschlossen werden müssen.

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